Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 104Fedlex · Erläuternder Bericht

führen. Das ist in einer Marktwirtschaft aus ökonomischen Gründen sehr problematisch: Der verfälschte Wettbewerb führt zu ineffizientem Ressourceneinsatz und damit langfristig zur Schädigung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wohlstandes einer Volkswirtschaft. Deshalb sind positive und negative Effekte staatlicher Beihilfen gegeneinander abzuwiegen. In der EU gilt dementsprechend ein grundsätzliches Beihilfeverbot mit zahlreichen Ausnahmen und Freistellungen von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit von Beihilfen (s. Art. 8 VE-BHÜG).

Die EU-Regeln zu staatlichen Beihilfen finden sich im Primärrecht, insbesondere im AEUV, und im Sekundär- und Tertiärrecht, das heisst in Rechtsakten, die von den europäischen Institutionen verabschiedet werden. Die Rechtsprechung (EuGH und EU-Gerichtshof) spielt ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Auslegung des EU-Beihilferechts. Die relevanten beihilferechtlichen Akte enthalten meist sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche Teile. Die wichtigsten Bestimmungen sind:

– Artikel 93, 106 sowie 107 AEUV: Artikel 107 AEUV führt den Begriff der staatlichen Beihilfe ein und weist gleichzeitig darauf hin, dass solche Beihilfen nicht mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar sind. In dieser Bestimmung werden auch Beihilfen aufgeführt, die mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar sind (Abfederung von Naturkatastrophen, Sozialhilfen usw.), sowie Beihilfen, die von der Europäischen Kommission als mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können (Regionalbeihilfen bzw. Beihilfen zur Entwicklung wirtschaftlich benachteiligter Regionen innerhalb der EU, usw.). Artikel 106 AEUV setzt den Überwachungsrahmen für Staatsunternehmen und den Bereich Service Public, während Artikel 93 AEUV Beihilfen zur Verkehrskoordination erlaubt.

– Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)76: Die AGVO stellt bestimmte Gruppen von Beihilfen von der Anmeldepflicht frei. Sie enthält eine umfangreiche Liste an staatlichen Beihilfen, von denen die Europäische Kommission annimmt, dass sie den freien Wettbewerb auf dem EU-Binnenmarkt nicht beeinträchtigen. Diese Kategorien von Beihilfen werden als vereinbar vermutet und sind daher nicht anmeldepflichtig. Unter anderem sollen sich damit Prüfungsverfahren auf Beihilfen mit besonders grossen Auswirkungen auf den EU-Binnenmarkt konzentrieren.

76 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L

187 vom 26.6.2014, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1.