Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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LuftVA). Bei der Ausarbeitung dieser Vorschriften wird sichergestellt, dass der Schweizer Rechtsrahmen eingehalten wird.

– Das SchG ist gehalten, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um allfällige

Fragen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit zu klären, die die Parteien im Zusammenhang mit der Behandlung der Beweismittel im Schiedsverfahren stellen könnten (Art. III.11 Abs. 5 AnlSchG-IP-LuftVA).

– Im Zusammenhang mit dem Finanzbeitrag der Schweiz an Agenturen, In-

formationssysteme und andere Aktivitäten der EU ist vorgesehen, dass die Europäische Kommission der Schweiz angemessene Angaben zur Berechnung ihres Finanzbeitrags bereitstellt (Art. 13 Abs. 8 IP-LuftVA). Diese Angaben werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der EU übermittelt. Die Schweiz verarbeitet die übermittelten Informationen im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften.