Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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– Freistellung geringfügiger Beihilfebeträge von der Anmeldepflicht (De-minimis-Verordnung)77: Gegenstand der Verordnung sind geringfügige Unterstützungsmassnahmen, die von der Beihilfeüberwachung ausgenommen sind («De-minimis-Beihilfen»). Es wird davon ausgegangen, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den zwischenstaatlichen Handel im EU-Binnenmarkt haben. Somit erfüllen diese Beihilfen nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und sind daher vom Anmeldeverfahren ausgenommen. Aktuell beträgt der Schwellenwert 300 000 Euro pro Unternehmen über drei Jahre, wobei in gewissen Sektoren die Schwellenwerte abweichen. Ein weiterer, zusätzlicher Schwellenwert von 750 000 Euro pro Unternehmen über drei Jahre ist für DAWI-Beihilfen vorgesehen (s. Ziff. 2.2.5).
– Anwendung der Beihilfevorschriften auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)78: Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind wirtschaftliche Tätigkeiten, wie Verkehrsnetze und Sozialdienste, die als besonders wichtig für die Bürger angesehen werden und die ohne staatliche Intervention nicht (oder unter anderen Bedingungen) erbracht würden. DAWI stellen damit einen unionsrechtlichen Begriff dar, welcher der schweizerischen Grundversorgung sehr ähnlich ist.
Weitere Auslegungshilfen sind die Leitlinien und Mitteilungen der Europäischen Kommission.79 Zudem bestehen zeitlich beschränkte Praxisfestlegungen wie der Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine, Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels80. Diese Praxisfestlegungen sind jedoch nur für die Kommission selbst verbindlich und haben keinen positivrechtlichen Charakter.
Exkurs: Drittstaatensubventionsverordnung
Das EU-Beihilferecht, welches in der EU auf Beihilfen der EU-Mitgliedstaaten angewendet wird, wird seit dem 12. Januar 2023 flankiert von der sogenannten Drittstaatensubventionsverordnung81. Ziel der Drittstaatensubventionsverordnung ist es, Wettbewerbsverzerrungen im EU-Binnenmarkt zu beseitigen, die durch Subventionen von
77 Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L, 2023/2831, vom 15.12.2023.
78 Artikel 106 Absatz 2 AEUV; Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380), ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3.
79 S. etwa Mitteilung der Kommission 2022/C 80/01 betreffend Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022, ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1.
80 S. etwa Mitteilung der Kommission C/2024/3113 betreffend Zweite Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels, ABl. C 101 vom 17.3.2023, S. 3.
81 Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1.