Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Ziff. 2.2.4) erfordert der Tatbestand einer staatlichen Beihilfe eine mögliche Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens. Aufgrund des sektoriellen Ansatzes der Binnenmarktabkommen sind die Voraussetzungen in Artikel 3 Absatz 1 – im Unterschied zu Artikel 107 Absatz 1 AEUV – auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen und deren Tätigkeiten zu reduzieren, die vom Geltungsbereich der jeweiligen Abkommen erfasst sind. Diese engere Auslegung steht im Einklang mit der allgemeinen Zielsetzung der völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen, die insbesondere in der Präambel und in Artikel 1 der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Artikels 12 des Stromabkommens zum Ausdruck gebracht wird. Diese zielen darauf ab, einheitliche Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen aus der Schweiz und der EU in den durch das jeweilige Abkommen erfassten Bereichen des Binnenmarkts zu gewährleisten, mithin die Teilnahme der Schweiz und ihrer Unternehmen am Binnenmarkt der EU zu stärken und zu vertiefen. Diese Auslegung wird im Kontext weiterer Bestimmungen, insbesondere der Artikel 3 Absatz 6 der Beihilfeprotokolle respektive des Artikels 13 Absatz 6 des Stromabkommens, nochmals bekräftigt. Demnach finden die völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen keine Anwendung, sofern der gewährte Beihilfebetrag an ein einzelnes Unternehmen für Tätigkeiten im Geltungsbereich der jeweiligen Abkommen die De-minimis-Schwelle nicht übersteigt. Vorbehalten bleiben gemäss Absatz 1 weitere abweichende Regelungen der jeweiligen Abkommen.

Die Absätze 2 und 3 enthalten sodann die Ausnahmen zum Grundsatz des Beihilfeverbots. Die Ausnahmebestimmungen entsprechen weitgehend den in den Absätzen 2 und 3 des Artikels 107 AEUV vorgesehenen Regelungen. Unter den im Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen gelten Beihilfen von Gesetzes wegen als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar, wenn es sich um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher handelt. Dies, sofern sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden. Desgleichen sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar. Im Beihilfeprotokoll-LandVA ist zudem eine für den Landverkehrsbereich besondere gesetzliche Ausnahme vorgesehen, die – dem Artikel 93 AEUV entsprechend – Beihilfen erfasst, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen dienen.

Gemäss den in Absatz 3 vorgesehenen Ermessensausnahmen, kann die zuständige Überwachungsbehörde weitere Kategorien staatlicher Beihilfen als vereinbar mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes ansehen. Das Ermessen liegt bei der gemäss Artikel 4 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 14 des Stromabkommens zuständigen Überwachungsbehörde der jeweiligen Partei. Zwar sind die Stellungnahmen der Schweizer Überwachungsbehörde unverbindlich, jedoch wird die Einschätzung der Fachbehörde einen Einfluss auf die Entscheidung des Beihilfegebers haben. Zudem hat die Überwachungsbehörde, wo nötig, in der Folge ihre Auffassung mit Beschwerde durchzusetzen beziehungsweise der gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Die Ausnahmen erfassen Beihilfen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten dienen, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Ebenso können Beihilfen, die wichtige Vorhaben fördern, die von gemeinsamem europäischem Interesse