Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Nicht-EU-Ländern («drittstaatliche Subventionen») an in der EU tätige Unternehmen verursacht werden. Mit der Drittstaatensubventionsverordnung soll eine Lücke im EU-Wettbewerbsrecht geschlossen werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen (Level Playing Field) zu erreichen: Während die durch EU-Mitgliedstaaten gewährten finanziellen Zuwendungen an Unternehmen den EU-Beihilfevorschriften unterliegen, entziehen sich die drittstaatlichen Subventionen, die sich auf den EU-Binnenmarkt auswirken, dem EU-Beihilferecht und der damit einhergehenden Kontrolle durch die EU, sofern diese nicht besonderen staatsvertraglichen Beihilferegeln unterstehen (z. B. im Rahmen des LuftVA, wie es die EU mit der Schweiz abgeschlossen hat).
Die Drittstaatensubventionsverordnung räumt der Europäischen Kommission eine weitreichende Prüfbefugnis ein, ob in der EU tätige Unternehmen durch drittstaatliche Subventionen bevorteilt werden und ob diese den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verzerren. Dafür sind im Wesentlichen eine vorgängige Notifikationspflicht (mit relativ hohen Schwellenwerten) für Unternehmenszusammenschlüsse und für die Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren sowie ein allgemeines Prüfinstrument (ohne Schwellenwerte) für alle anderen Marktsituationen und für Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren vorgesehen. Die Europäische Kommission verfügt schliesslich über weitreichende Möglichkeiten, Abhilfemassnahmen zu ergreifen. Zum Verhältnis der Drittstaatensubventionsverordnung zu den mit der EU verhandelten Beihilfebestimmungen siehe Ziffer 2.2.5.4 Überwachungssysteme (Zwei-Pfeiler-Ansatz).
2.2.5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen
Die völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen regeln einerseits das direkt anwendbare materielle Beihilfeverbot mit diversen ebenfalls direkt anwendbaren Ausnahmen, andererseits die Grundpfeiler des Überwachungsverfahrens. Zudem sehen die Bestimmungen einen speziellen Konsultationsmechanismus für Entwicklungen, die wichtige Interessen betreffen, sowie für die EU-Industriepolitik vor. Soweit die Beihilfebestimmungen nichts Spezielles vorsehen, sind die institutionellen Bestimmungen (s. Ziff. 2.1.6) im Grundsatz auch auf die völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen anwendbar. Hinsichtlich der Streitbeilegung liegt insoweit eine Besonderheit vor, als die völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen spezifische Anforderungen an die jeweiligen Überwachungssysteme stellen. Dies hat zur Konsequenz, dass – solange die Beihilfeüberwachungssysteme nach Artikel 4 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 14 des Stromabkommens ein gleichwertiges Überwachungs- und Anwendungsniveau sicherstellen – eine konkrete Beihilfe nicht im Rahmen des institutionellen Streitbeilegungsmechanismus überprüft werden kann. Ein allfälliger Schiedsspruch hat zudem keine Auswirkung auf das Urteil eines schweizerischen Gerichtes bezüglich der Zulässigkeit einer in der Schweiz gewährten Beihilfe.
2.2.5.1 Zielsetzung und allgemeine Grundsätze der völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen
Präambel: Die völkerrechtlichen Beihilferegeln zielen darauf ab, die Beteiligung der Schweiz und ihrer Unternehmen in den Bereichen des Binnenmarktes der Europäischen Union, in denen die Schweiz auf der Grundlage des jeweiligen Abkommens teilnimmt, weiter zu stärken und zu vertiefen. Die Vertragsparteien anerkennen, dass