Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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das ordnungsgemässe Funktionieren und die Homogenität des Binnenmarktes in den durch das jeweilige Abkommen erfassten Bereichen einheitliche Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen aus der Schweiz und der EU erfordern. Um einheitliche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarktes zu gewährleisten, sollen staatliche Beihilfen auf der Grundlage von materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften geregelt werden, die im Hinblick auf diese Zielsetzungen mit denjenigen Beihilfevorschriften gleichwertig sind, die die EU auf der Grundlage der Artikel 93, 106, 107 und 108 AEUV anwendet (Gleichwertigkeit). Die Autonomie der Vertragsparteien sowie die Rolle und Zuständigkeiten ihrer Institutionen bleiben zu achten. Insbesondere sind auch die Grundsätze, die sich aus der schweizerischen Verfassungsordnung ergeben, zu respektieren. Diese umfassen neben den ausdrücklich erwähnten Grundsätzen der direkten Demokratie, der Gewaltenteilung und des Föderalismus auch Grundsätze der Gleichbehandlung und der schweizerischen Wirtschaftsverfassung.

Artikel 1 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Artikel 12 des Stromabkommens hält die Zielsetzung der völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen fest, einheitliche Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen aus der Schweiz und der EU in den unter die Abkommen fallenden Bereichen des Binnenmarktes und das ordnungsgemässe Funktionieren des Binnenmarktes durch die Festlegung materiell- und verfahrensrechtlicher Vorschriften über staatliche Beihilfen zu gewährleisten.

2.2.5.2 Verhältnis zu den bestehenden Abkommen

Artikel 2 der beiden Beihilfeprotokolle regelt das Verhältnis der Beihilfebestimmungen in den Beihilfeprotokollen zu den bestehenden LandVA und LuftVA. Genau wie die jeweiligen institutionellen Zusatzprotokolle bilden die Beihilfeprotokolle einen integralen Bestandteil des jeweiligen Abkommens. Sie lassen den Geltungsbereich und die Zielbestimmungen der bestehenden Abkommen unberührt. Das Verhältnis des Beihilfeteils zum Stromabkommen wird dem entsprechend in Absatz 2 des Artikels 12 des Stromabkommens festgehalten: Auch hier berühren die Beihilfebestimmungen den Geltungsbereich und die Zielbestimmungen des Stromabkommens nicht. Im LuftVA werden die bestehenden Beihilfebestimmungen in den Artikeln 13 und 14 durch das Beihilfeprotokoll aufgehoben (s. auch Ziff. 2.2.8.4). Artikel 12 Absatz 2 des LuftVA findet auf das Beihilfeprotokoll-LuftVA keine Anwendung, weil eine entsprechende Ausnahme im Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls vorgesehen ist. Die institutionellen Elemente (s. Ziff. 2.1) sind auch auf die Beihilfeprotokolle und auf den Beihilfeteil im Stromabkommen anwendbar, soweit nichts anderes geregelt ist.

2.2.5.3 Beihilfedefinition, Grundsatz und Ausnahmeregeln

Artikel 3 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 des Stromabkommens entsprechen weitgehend dem Artikel 107 AEUV. Der jeweilige Absatz 1 enthält die Beihilfedefinition und das grundsätzliche Beihilfeverbot. Gemäss dieser Bestimmung sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes unvereinbar, wenn sie durch die Begünstigung von bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens beeinträchtigen können. Abweichend von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (s.