Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 109Fedlex · Erläuternder Bericht

oder von gemeinsamem Interesse der Vertragsparteien sind, sowie Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar angesehen werden. Eine Ermessenausnahme ist weiter für Beihilfen vorgesehen, welche die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft. Ebenso können Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes gerechtfertigt werden, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Mass beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.

Die Vertragsparteien können weitere Beihilfen oder Beihilfekategorien bestimmen, die unter die jeweilige Legal- respektive Ermessensausnahme fallen. Abschnitt A des jeweiligen Anhangs I der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Anhangs III des Stromabkommens führt diesbezüglich sektorspezifische Massnahmen, die im Sinne des Absatzes 2 mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar sind (Legalausnahmen). Abschnitt B des Anhangs I der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Anhangs III des Stromabkommens führt die Liste von Beihilfearten, die im Sinne des Absatzes 3 als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar angesehen werden können (Ermessensausnahmen). Absatz 7 sieht vor, dass der Gemischte Ausschuss die Abschnitte A und B des jeweiligen Anhangs anpassen kann. Das bedeutet, der Gemischte Ausschuss kann abweichend von den übrigen vorgesehenen Ausnahmen und auch abweichend vom EU-Recht weitere Legal- und Ermessensausnahmen in den Anhang aufnehmen. Diese Bestimmung bildet nicht zuletzt das Pendant zu Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 3 AEUV, der es dem Rat der EU ermöglicht, vom übrigen Beihilferecht abweichend Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu beschliessen.

Absatz 4 hält fest, dass Beihilfen, welche die materiellrechtlichen Bedingungen der im Abschnitt C des Anhangs I der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Anhangs III des Stromabkommens aufgeführten Bestimmungen erfüllen, mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar vermutet werden und von der im jeweiligen Beihilfeprotokoll respektive Beihilfeabschnitt vorgesehenen Anmeldepflicht befreit sind. Demgegenüber sind die im Abschnitt C des jeweiligen Anhangs enthaltenen verfahrensrechtlichen Bedingungen, die auf die Überwachung und Durchsetzung der Beihilfevorschriften abzielen, nach Massgabe des schweizerischen Überwachungssystems im Sinne der Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 des Protokolls festgelegten Vorschriften und Verfahren zu erfüllen. Aus diesem Grund beziehen sich die Verweise unter Abschnitt C lediglich auf die Kapitel I und III der AGVO, im Anhang I des Beihilfeprotokolls-LuftVA und im Anhang III des Stromabkommens auf Artikel 1 bis 6 des Beschlusses der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 106 AEUV82 sowie im Anhang I des Beihilfeprotokolls-LandVA auf Artikel 9 der Verordnung (EG)

82 Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380), ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3.