Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse83. Den verfahrensrechtlichen Bedingungen in diesen EU-Rechtsakten wird Rechnung getragen, indem sie gemäss Anhang II der beiden Beihilfeprotokolle respektive Anhang IV des Stromabkommens Teil des „Massstabs“ für eine gleichwertige Umsetzung sind. Die Vermutung der Vereinbarkeit einer Beihilfe erlaubt es den Überwachungsbehörden (der Schweiz und der EU) die Anwendung dieser Rechtsakte und die Einhaltung der darin vorgesehenen Voraussetzungen weiterhin zu überprüfen und – falls erforderlich – auch nachträglich ein besonderes Verfahren einzuleiten. Sind die Voraussetzungen der jeweiligen EU-Rechtsakte nicht erfüllt, hätte die Beihilfe angemeldet und mitgeteilt werden müssen, womit die Voraussetzungen für ein besonderes Verfahren erfüllt sind. In der Praxis bedeutet dies, dass die Beihilfe zwar von der unter Artikel 4 Absatz 3 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Artikel 14 Absatz 3 des Stromabkommens vorgesehenen Anmeldepflicht, dem Durchführungsverbot auf Bundesebene sowie von der Mitteilungspflicht befreit ist. Die Beihilfe wurde jedoch nicht bereits als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, was nur durch eine Prüfung der zuständigen Überwachungsbehörde und Gerichte erfolgen kann. Wenn eine Beihilfe, welche die Voraussetzungen der im Abschnitt C Anhang I der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Anhangs III des Stromabkommens aufgeführten Rechtsakte erfüllt, dennoch bei der Überwachungsbehörde angemeldet wird, ist diese grundsätzlich verpflichtet, die Zulässigkeit der Beihilfe zu bestätigen. Die hier vorgesehene Vereinbarkeitsvermutung spiegelt die Rechtslage im EU-System, in der die AGVO nicht die gleiche Wirkung entfalten kann wie ein Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Beihilfe. Weil die Kommission ihrerseits die in den EU-Verträgen verankerte ausschliessliche Zuständigkeit für die Feststellung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen nicht an die EU-Mitgliedstaaten delegieren kann, bleibt auch sie weiterhin in der Lage, die Anwendung der AGVO durch die Mitgliedstaaten zu überprüfen und – falls erforderlich – eine eigene Entscheidung hinsichtlich der Vereinbarkeit solcher Beihilfen zu treffen.
Absatz 5 enthält eine Ausnahme für Beihilfen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben. Die Vorschriften der jeweiligen Abkommen mitunter der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Beihilfeteils gelten nur, soweit deren Anwendung nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Ausnahmeregelung setzt voraus, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmass beeinträchtigt wird, das den Interessen der Vertragsparteien zuwiderläuft.
Absatz 6 sieht einen Anwendungsausschluss des jeweiligen Beihilfeprotokolls respektive des Beihilfeteils vor, wonach diese Bestimmungen nicht für Beihilfen gelten, die unterhalb der im Abschnitt D des Anhangs I der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Anhangs III des Stromabkommens definierten Schwellenwerte liegen. Der
83 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. L
315 vom 3.12.2007, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22.