Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Da die zugrundeliegende Beihilferegelung bereits von der Überwachungsbehörde geprüft wurde, sind diese Fälle nur der Mitteilungspflicht (Eröffnung bzw. Publikation) nach Artikel 24 VE-BHÜG unterstellt.

Die Anmeldepflicht besteht hingegen für Umsetzungsbeihilfen, die im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt werden, welche (noch) nicht beurteilt wurde. Dies trifft insbesondere in folgenden Fällen zu: (1) nicht angemeldete Beihilferegelungen; sowie (2) Beihilferegelungen, die ohne vorgängige Prüfung durch die Überwachungsbehörde Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sind, in welchem die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

Es ist dem Beihilfegeber überlassen, ob er zuerst eine Beihilferegelung erlässt, welche von der Überwachungsbehörde beurteilt wird, und anschliessend gestützt auf diese Beihilferegelung Umsetzungsbeihilfen gewährt werden oder ob er mit Ad-hoc-Beihilfen arbeitet.

Umsetzungsbeihilfen, welche gestützt auf bestehende Beihilfen gemäss Artikel 44 VE-BHÜG gewährt werden, müssen nicht angemeldet werden. Eine Prüfung der bestehenden Beihilferegelung kann im Rahmen der fortlaufenden Prüfung erfolgen (s. Art. 47 VE-BHÜG).

Die Anmeldepflicht entfällt auch, wenn die geplante Beihilfe gemäss Artikel 3 Absatz 4 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 Absatz 4 des Stromabkommens als mit dem Binnenmarkt vereinbar vermutet wird. Hierbei handelt sich um die Gruppenfreistellungen gemäss Abschnitt C des Anhangs I der Beihilfeprotokolle respektive Abschnitt C des Anhangs III des Stromabkommens; nämlich Beihilfen, die die Voraussetzungen in den Kapiteln I und III der Verordnung (EU) 651/2014, in den Artikeln 1–6 des Beschlusses der Kommission 2012/21/EU118 vom 20. Dezember 2011 oder im Artikel 9 der Verordnung (EG) 1370/2007 erfüllen (s. Ziff. 2.2.5.3).

Art. 8 Durchführungsverbot

Abs. 1

Ein zentraler Aspekt der Beihilfeüberwachung auf Bundesebene ist das Durchführungsverbot119: Anmeldungspflichtige Beihilfen des Bundes dürfen nicht umgesetzt werden, bevor die Überwachungsbehörde diese geprüft und dem Beihilfegeber eine Stellungnahme abgegeben hat.

Aufgrund der Verfahrens- und Organisationsautonomie der Kantone (s. Art. 3 und 47 BV) kann der Bund im VE-BHÜG den Kantonen kein Durchführungsverbot auferlegen (s. Ziff. 2.2.11.1). Mit Blick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen kann es aber für die Kantone sinnvoll sein ein solches eigenständig zu regeln, beispielsweise um Beschwerdeverfahren möglichst zu vermeiden.

118 2012/21/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, ABl. L 7 vom 11.1.2012, p. 3–10.

119 Vgl. Art. 3 EU-Verordnung 2015/1589.