Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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noch zu signifikanten Änderungen kommt und somit eine Neuanmeldung nach Artikel 6 Absatz 2 VE-BHÜG notwendig wird. Auch Beihilfen in der Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Realakten sollen zu einem geeigneten Zeitpunkt angemeldet werden, bei dem die wichtigsten Merkmale zwar bereits definiert sind, aber noch Spielraum für mögliche Änderungen besteht. Die Wahl des Zeitpunktes obliegt grundsätzlich dem Beihilfegeber, jedoch muss er sich an der Vorgabe orientieren, dass die wichtigsten Merkmale der Beihilfe festgelegt sind, sie aber noch nicht gewährt wurde.
Die Anmeldung für Erlasse findet spätestens mit der Eröffnung des jeweils ersten anwendbaren Konsultationsverfahrens statt. Auf Bundesebene bedeutet dies jeweils folgenden Zeitpunkt:
– Bundesgesetz: erste Ämterkonsultation;
– Verordnung des Bundesrates: (erste) Ämterkonsultation;
– Verordnung eines Departements oder Amtes: (erste) Ämterkonsultation oder departementsinterne Konsultation;
– Bundesgesetz, welches im Rahmen einer parlamentarischen Initiative oder einer Standesinitiative ausgearbeitet wird, oder Verordnung der Bundesversammlung: spätestens zum Zeitpunkt der Einladung des Bundesrates zur Stellungnahme.120
Die Kantone haben ihre Beihilfevorhaben in der Form von Erlassen zu einem vergleichbaren Zeitpunkt in ihrem jeweiligen Gesetzgebungsverfahren anzumelden. Falls ein Kanton ein Konsultationsverfahren vorsieht, erfolgt die Anmeldung zu diesem Zeitpunkt. Die Anmeldung muss jedenfalls zwingend vor Verabschiedung stattfinden. Andernfalls bedeutet dies eine Verletzung der Anmeldepflicht.
Art. 11 Bestätigung der Anmeldung
Abs. 1
Die Bestätigung des Eingangs der Anmeldung innert fünf Arbeitstagen verschafft dem Beihilfegeber Sicherheit, dass er seine Anmeldepflicht eingehalten hat.
Abs. 2
Eine unvollständige Anmeldung erfüllt die Anmeldepflicht jedoch nicht. Im Fall von unvollständigen Informationen fordert die Überwachungsbehörde ergänzende Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist nach. Ist die Anmeldung weiterhin unvollständig und erachtet es die Überwachungsbehörde als sinnvoll, kann sie die fehlenden Informationen erneut anfordern.121
Der Verweis auf das VwVG in Artikel 53 VE-BHÜG für die Berechnung der Fristen gilt insbesondere für eine allfällige Fristansetzung nach dem vorliegenden Absatz. Die
120 Vgl. Art. 111 Abs. 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, ParlG, SR 171.10.
121 Vgl. auch die vergleichbare Regelung in Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG sowie Art. 5 Abs. 2 EU-Verordnung 2015/1589.