Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Um dennoch eine mit einem Durchführungsverbot vergleichbare Rechtslage für kantonale Beihilfen zu erreichen, werden alle Beihilfen grundsätzlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist wirksam und der Beschwerde der Überwachungsbehörde kommt aufschiebende Wirkung zu (s. Art. 39 VE-BHÜG). Die Überwachungsbehörde kann somit Beschwerde mit aufschiebender Wirkung erheben, wodurch im Normalfall – das heisst in Fällen, in denen sich die Beihilfegeber an ihre gesetzliche Anmelde- und Mitteilungspflicht halten – sichergestellt wird, dass eine Beihilfe erst nach dem Urteil der zuständigen Rechtsmittelinstanz wirksam wird.
Abs. 2
Wenn die Überwachungsbehörde dem Beihilfegeber die Veröffentlichung ihrer Stellungnahme nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 20 VE-BHÜG mitteilt, wird das Durchführungsverbot auf Bundesebene von Gesetzes wegen aufgehoben. Der Beihilfegeber des Bundes kann die Beihilfe folglich gewähren. Er muss sie jedoch weiterhin mitteilen und trägt deshalb das Risiko, dass die Überwachungsbehörde in der Folge eine Beschwerde erheben kann. Die Beschwerdemöglichkeit und -pflicht der Überwachungsbehörde bleiben weiterhin bestehen.
Art.9 Inhalt und Form der Anmeldung
Abs. 1
Bei der Anmeldung hat der Beihilfegeber sicherzustellen, dass alle für die Prüfung der geplanten Beihilfe notwendigen Informationen an die Überwachungsbehörde übermittelt werden.
Abs. 2
Welche Vorgaben der Inhalt und die Form einer Anmeldung im Einzelnen erfüllen müssen, wird durch das WBF in einer Verordnung definiert. Eine Regelung durch das WBF ist gerechtfertigt, da es sich dabei um technische Details von untergeordneter Bedeutung handelt.
Art. 10 Zeitpunkt der Anmeldung
Der Beihilfegeber muss eine geplante Beihilfe anmelden, sobald sie genügend definiert ist und keine signifikanten Änderungen mehr erwartet werden, um eine Prüfung durch die Überwachungsbehörde zu ermöglichen. Auch für kantonale Beihilfen ist es sinnvoll, dass die Anmeldung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die geplante Beihilfe noch an mögliche Rückmeldungen aus dem Prüfungsverfahren der Überwachungsbehörde angepasst werden kann. Mit dem frühen Zeitpunkt wird sichergestellt, dass die Prüfung den Gesetzgebungs- beziehungsweise Entscheidungsprozess möglichst nicht verlangsamt. Insbesondere auf Bundesebene liegt aufgrund des Durchführungsverbots (s. Art. 8 VE-BHÜG) eine möglichst frühe Anmeldung im Interesse des Beihilfegebers.
Verfügungen können der Überwachungsbehörde als früher Entwurf zugestellt werden, der jedoch bereits die wichtigsten Merkmale enthalten muss. Je früher die Anmeldung erfolgt, desto besser kann die Stellungnahme der Überwachungsbehörde in den Entwurf aufgenommen werden. Dies birgt allerdings das Risiko, dass es danach