Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Frist muss angemessen sein, das heisst, der Beihilfegeber hat genügend Zeit die notwendigen Unterlagen zusammenzustellen oder – wo nötig – zu beschaffen. Die Überwachungsbehörde kann Fristen gemäss Artikel 22 Absatz 2 VwVG auf Gesuch hin erstrecken.
Art. 12 Rückzug der Anmeldung
Abs. 1
Der Beihilfegeber, der die Beihilfe angemeldet hat, kann eine Anmeldung wieder zurückzuziehen.122 Dies kann beispielsweise das Ergebnis einer signifikanten Änderung sein. Ein Rückzug ist ferner möglich, wenn der Beihilfegeber nicht mehr die Absicht hat, die Beihilfe zu gewähren. Die Überwachungsbehörde kann das Prüfungsverfahren entsprechend einstellen.
Falls eine Benachrichtigung über die Einleitung einer vertieften Prüfung veröffentlicht wurde, kann der Rückzug der Anmeldung beim entsprechenden Eintrag in der Datenbank festgehalten werden (s. Art. 51 Abs. 2 Bst. b VE-BHÜG). Dies ermöglicht auch Transparenz über abgebrochene Vorhaben. Die Einzelheiten werden auf Verordnungsstufe geregelt.
Abs. 2
Dieser Absatz regelt die Folgen für das Verpassen der Frist nach Artikel 11 Absatz 2 VE-BHÜG. Wenn die eingeforderten Informationen vom Beihilfegeber nicht innerhalb der Frist nachgereicht wurden, gilt die Anmeldung ebenfalls als zurückgezogen. Es sei denn, der Beihilfegeber teilt der Überwachungsbehörde vor Ablauf der festgesetzten Frist mit, dass er die Anmeldung als vollständig betrachtet, weil die angeforderten ergänzenden Informationen nicht verfügbar oder bereits übermittelt worden sind.123 In diesem Fall ersetzt das Schreiben des Beihilfegebers die Nachreichung der eingeforderten Informationen. Gilt die Anmeldung als zurückgezogen, ist die Prüfung ohne Stellungnahme beendet. Will der Beihilfegeber die Beihilfe dennoch gewähren, muss er eine neue Anmeldung vornehmen. Dies ist grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fristen nach Artikel 20 VE-BHÜG beginnen dann neu zu laufen.
2. Abschnitt: Prüfungen
Art. 13 Gegenstand der Prüfungen
Die Überwachungsbehörde ist verpflichtet, angemeldete Beihilfen auf ihre Zulässigkeit beziehungsweise ihre Vereinbarkeit mit dem materiellen Beihilfenrecht hin zu überprüfen. Sie kann grundsätzlich nicht prüfen, ob eine geplante Beihilfe mit weiteren Vorgaben des Bundesrechts sowie des kantonalen Rechts (bspw. Bestimmungen aus dem Subventions- oder Steuerrecht) zu vereinbaren ist. Diese Aspekte können allenfalls von Konkurrenten des Beihilfeempfängers oder anderen Parteien im Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Beihilfe beziehungsweise im anschliessenden Rechtsmittelverfahren gerügt werden.
122 Vgl. Art. 10 EU-Verordnung 2015/1589.
123 Vgl. Art. 5 Abs. 3 EU-Verordnung 2015/1589.