Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Die Anmeldung nach Artikel 6 VE-BHÜG ist Voraussetzung für die ordentliche Prüfung der geplanten Beihilfe durch die Überwachungsbehörde.

Art. 14 Einfache Prüfung

Abs. 1

Die Überwachungsbehörde prüft die geplante Beihilfe auf ihre Zulässigkeit hin. Die Prüfung ist wie jene der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle124 in zwei Phasen gegliedert. Die Überwachungsbehörde beginnt mit einer einfachen Prüfung, sobald sie die Anmeldung nach Artikel 11 VE-BHÜG bestätigt hat. Für die einfache sowie die unter Umständen darauffolgende vertiefte Prüfung gelten die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach dem 9. Kapitel VE-BHÜG.

Abs. 2

Die Überwachungsbehörde kann die einfache Prüfung sistieren. Dies wird insbesondere dann geschehen, wenn der Beihilfegeber eine Sistierung beantragt, um die geplante Beihilfe an die beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge anzupassen. Sollte sich in der Folge herausstellen, dass es sich um eine signifikante Änderung handelt, kann eine erneute Anmeldung notwendig werden (s. Art. 6 Abs. 2 VE-BHÜG). Eine Sistierung hat zur Folge, dass die Frist nach Artikel 20 Absatz 1 VE-BHÜG stillsteht. Wenn der Beihilfegeber bis zum Ende der Sistierung keine vollständige (neue) Anmeldung vorlegt, nimmt die Überwachungsbehörde das Verfahren an dem Punkt wieder auf, an dem es unterbrochen wurde.125

Art. 15 Abschluss der einfachen Prüfung

Die einfache Prüfung wird entweder mit einer Stellungnahme der Überwachungsbehörde abgeschlossen oder mit der Einleitung einer vertieften Prüfung. Die Überwachungsbehörde schliesst die einfache Prüfung mit einer Stellungnahme ab, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die geplante Beihilfe zulässig ist, das heisst mit dem materiellen Beihilferecht zu vereinbaren ist, oder dass sie die Merkmale einer Beihilfe nicht erfüllt. In der ersten Konstellation teilt die Überwachungsbehörde mit, welche Ausnahmebestimmung der Beihilfeprotokolle respektive des Stromabkommens zur Anwendung kommen.126

Hat die Überwachungsbehörde am Ende der einfachen Prüfung hingegen Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der Massnahme oder sie ist unsicher, ob die geplante Beihilfe tatsächlich die Merkmale einer Beihilfe erfüllt, leitet sie eine vertiefte Prüfung nach Artikel 16 Absatz 1 VE-BHÜG ein.

Art. 16 Vertiefte Prüfung

Abs. 1

124 Vgl. Art. 32–38. KG.

125 Vgl. Pt. 5.2 der Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren, ABl. C 253 vom 19.7.2018, S. 14.

126 Vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EU-Verordnung 2015/1589.