Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 146Fedlex · Erläuternder Bericht

Wenn die Überwachungsbehörde Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer geplanten Beihilfe mit der einfachen Prüfung nicht ausräumen kann oder sie unsicher ist, ob die geplante Beihilfe tatsächlich die Merkmale einer Beihilfe erfüllt, muss sie eine vertiefte Prüfung einleiten. Die Einleitung der vertieften Prüfung erfolgt nicht mittels Stellungnahme oder Verfügung. Es handelt sich um eine einfache Mitteilung. Die Überwachungsbehörde teilt die Veröffentlichung der Mitteilung dem Beihilfegeber mit.

Abs. 2

In der Mitteilung fasst die Überwachungsbehörde die wesentlichen Sach- und Rechtsfragen zusammen, nimmt eine vorläufige Würdigung der geplanten Beihilfe vor und erklärt ihre Bedenken zu dieser. Die Mitteilung ist wie die Stellungnahme unverbindlich und hat den Charakter eines behördlichen Informationsschreibens. Die Mitteilung wird in der öffentlich zugänglichen Datenbank der Überwachungsbehörde publiziert (s. Art. 51 Abs. 2 Bst. b VE-BHÜG). Die Überwachungsbehörde kann bereits zusammen mit der Mitteilung über die Einleitung einer vertieften Prüfung den Konkurrenten sowie dem Beihilfegeber und dem Beihilfeempfänger eine Frist nach Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 VE-BHÜG setzen, innerhalb welcher sie sich zu der geplanten Beihilfe äussern können. Ein solches Vorgehen ermöglicht es den Konkurrenten sowie dem Beihilfegeber und dem Beihilfeempfänger, dass sie sich gleich zu Beginn der vertieften Prüfung äussern können. Die Überwachungsbehörde ist – falls sie dies aus sachlichen Gründen für sinnvoll erachtet – jedoch auch berechtigt, nach der Einleitung einer vertieften Prüfung zuerst weitere Abklärungen zu treffen, bevor sie den Konkurrenten sowie dem Beihilfegeber und den Beihilfeempfänger eine Frist zur schriftlichen Äusserung setzt.

Art. 17 Abschluss der vertieften Prüfung

Abs. 1

Die vertiefte Prüfung endet mit einer unverbindlichen Stellungnahme der Überwachungsbehörde. Die Stellungnahme wird nach Artikel 51 VE-BHÜG in der Datenbank der Überwachungsbehörde veröffentlicht. Die Überwachungsbehörde teilt dem Beihilfegeber die Veröffentlichung der Stellungnahme mit.

Abs. 2

Die Überwachungsbehörde führt in ihrer Stellungnahme aus, zu welchem Ergebnis sie im Rahmen der vertieften Prüfung gelangt ist. Die Überwachungsbehörde kann zum Schluss gelangen, dass die angemeldete Beihilfe keine Beihilfe darstellt. Stellt das angemeldete Beihilfevorhaben eine Beihilfe dar, hat die Überwachungsbehörde weiter zu beurteilen, ob die Beihilfe zulässig oder unzulässig ist.

Abs. 3

Die Überwachungsbehörde kann in ihrer Stellungnahme Änderungen der geplanten Beihilfe vorschlagen, welche die Zulässigkeit bewirken würden. Sind grössere beziehungsweise signifikanten Änderungen notwendig, kann die Überwachungsbehörde auch eine neue Anmeldung verlangen. Im Gegensatz zum Verfahren in der EU kann sie aufgrund der Unverbindlichkeit der Stellungnahme keine Bedingungen, Auflagen