Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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oder eines Kantons gestützt auf Beihilferegelungen der Bundesversammlung oder des Bundesrates.
3. Abschnitt: Verfahren zur Beseitigung unzulässiger Beihilfen und deren Rück-
forderung
Art.31 Verfahren bei als unzulässig beurteilten Einzelbeihilfen
Die Überwachungsbehörde kann Verfügungen oder andere Rechts- oder Realakte von Beihilfegebern nicht aufheben. Dies können nur die Beihilfegebe oder das zuständige Gericht. Damit ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden kann, ersucht die Überwachungsbehörde bei Umsetzungsbeihilfen oder Ad-hoc-Beihilfen in der Form einer Verfügung den Beihilfegeber, die als unzulässig beurteilte Verfügung innert angemessener Frist zu widerrufen und die Rückerstattung allfälliger Vorteile des Beihilfeempfängers zu verlangen. Wenn der Beihilfegeber mit der Stellungnahme beziehungsweise den Anträgen der Überwachungsbehörde einverstanden ist, kann er entweder seine ursprüngliche Verfügung widerrufen oder entsprechend den Anträgen der Überwachungsbehörde neu verfügen. Er muss dabei allfällige Vorteile des Beihilfeempfängers zurückfordern (Abs. 2). Der Beihilfeempfänger kann diese neue Verfügung unter den Voraussetzungen des anwendbaren Verfahrensrechts beim zuständigen Gericht anfechten.
Wenn der Beihilfegeber hingegen nicht mit der Stellungnahme und den Anträgen der Überwachungsbehörde einverstanden ist, muss er seine Ablehnung verfügen. Gegen diese Verfügung kann die Überwachungsbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben.
Wenn der Beihilfegeber längere Zeit nicht auf das Ersuchen der Überwachungsbehörde reagiert, kann diese auch eine Rechtsverzögerung- oder verweigerungsbeschwerde beim zuständigen Gericht einreichen, um eine gerichtliche Beurteilung zu erwirken. Der unbenutzte Ablauf der von der Überwachungsbehörde angesetzten angemessenen Frist alleine reicht zwar in der Regel noch nicht aus, stellt aber ein starkes Indiz für eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung dar. Dem Bund stehen zudem die weiteren Mittel der Bundesaufsicht zur Verfügung (s. Art. 49 BV), falls eine kantonaler Beihilfegeber eine Rückforderung verzögern sollte.
Beurteilt die Überwachungsbehörde eine nicht mitgeteilte Umsetzungsbeihilfe in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages als unzulässig, verlangt die Überwachungsbehörde vom Beihilfegeber den Rücktritt vom Vertrag, die Auflösung oder die Anpassung des Vertrages. Dabei kommt es darauf an, ob die Beihilfe der eigentliche Hauptgegenstand des Vertrages oder lediglich ein untergeordneter Teil ist. Der Beihilfegeber kann dabei, soweit möglich, nach den Bedingungen des jeweiligen Vertrages vorgehen. Je nach Situation kann aber auch eine ausserordentliche Auflösung notwendig werden. In jedem Fall muss der Beihilfegeber (auch) verfügen, damit ein Anfechtungsobjekt für eine gerichtliche Beurteilung besteht.
Handelt es sich bei der nicht mitgeteilten und von der Überwachungsbehörde als unzulässig beurteilten Umsetzungsbeihilfe oder Ad-hoc-Beihilfe ausnahmsweise um einen Realakt, kann die Überwachungsbehörde vom Beihilfegeber verlangen, dass er die Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft und dass er die Rückerstattung allfälliger Vorteile des Beihilfeempfängers verlangt. Dieses Vorgehen ist an Artikel 25a