Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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VwVG sowie an die Regelung für mitgeteilte, aber unzulässige Realakte angelehnt (s. Art. 26 VE-BHÜG). Ist der Beihilfegeber einverstanden mit der Stellungnahme und den Anträgen der Überwachungsbehörde, folgt er diesen (Unterlassen, Einstellen oder Widerrufen). Er verlangt zudem die Rückerstattung allfälliger Vorteile (Abs. 2). Der Beihilfeempfänger wird diesfalls gestützt auf das anwendbare Verfahrensrecht beziehungsweise die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) eine Verfügung verlangen und unter den Voraussetzungen des anwendbaren Verfahrensrechts eine gerichtliche Beurteilung erwirken können.
Ist der Beihilfegeber nicht einverstanden mit der Stellungnahme und den Anträgen der Überwachungsbehörde, muss er dies in einer Verfügung entscheiden, welche die Überwachungsbehörde vor dem zuständigen Gericht anfechten kann.
Der ordentliche Beschwerdeweg nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht ermöglicht im Falle einer kantonalen Beihilfe eine eigenständige innerkantonale Überprüfung und, wo nötig, eine Selbstkorrektur. Ein Weiterzug an das Bundesgericht ist grundsätzlich möglich, wenn die Voraussetzungen des BGG erfüllt sind (vgl. dazu auch Art. 83 Bst. k und m VE-BGG).
Gibt das Gericht der Überwachungsbehörde recht, muss der Beihilfeempfänger die gewährte Beihilfe zurückerstatten.
Art. 32 Verfahren bei als unzulässig beurteilten Ad-hoc-Beihilfen in der
Form eines Erlasses
Es ist möglich, dass eine Ad-hoc-Beihilfe (s. die Erläuterungen zu Art. 2 Bst. d VE-BHÜG) in der Form eines Erlasses gewährt wird. Wurde eine Ad-hoc-Beihilfe in der Form eines Erlasses nicht mitgeteilt, kommt eine abstrakte Normenkontrolle vor Gericht nicht mehr in Frage, weil die Beschwerdefrist (s. Art. 38 VE-BHÜG) in aller Regel bereits abgelaufen ist. Falls dies ausnahmsweise nicht der Fall sein soll, muss die Überwachungsbehörde nach Artikel 35 VE-BHÜG vorgehen. Eine konkrete Normenkontrolle ist im Normalfall ebenfalls ausgeschlossen, da die Beihilfe direkt durch den Erlass gewährt wurde und keine Umsetzungsbeihilfen mehr notwendig sind, die von der Überwachungsbehörde angefochten werden könnten. Ein Beispiel für eine solche Ad-hoc-Beihilfe könnte ein Rechtssatz sein, der einmalige Steuer- oder Schulderlasse für konkrete Beihilfeempfänger regelt. Diese Beihilfen kennzeichnen sich dadurch, dass die Begünstigung durch eine negative Leistung beziehungsweise einen Forderungsverzicht entsteht. Bei entsprechenden Beihilfen ist es vorstellbar, dass die Beihilfe ex lege gewährt ist. Es wird dabei aber auf die konkrete Ausgestaltung des Rechtssatzes ankommen. Sind beispielsweise zusätzlich Veranlagungsverfügungen vorgesehen, kann die Überwachungsbehörde grundsätzlich auch Beschwerde gegen diese Verfügungen erheben, mit welchen die Entstehung beziehungsweise der Erlass der Steuerforderung konkretisiert wird.
Die Überwachungsbehörde kann im Falle von Ad-hoc Beihilfen durch Erlass beziehungsweise Rechtssatz beim zuständigen Beihilfegeber beantragen, dass er innert angemessener Frist die Rückerstattung allfälliger Vorteile des Beihilfeempfängers in die Wege leitet. In der Regel wird dies für den Beihilfegeber jedoch nur möglich sein, wenn der entsprechende Erlass geändert oder ein neuer Erlass ausgearbeitet wird. Eine Beihilfe, die durch einen Erlass (bspw. ein kantonales Gesetz) gewährt wurde, kann