Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 163Fedlex · Erläuternder Bericht
grundsätzlich auch nur in dieser Form wieder weggenommen werden. Eine Verfügung wird dazu in aller Regel nicht genügen. Es kommt jedoch auf die konkrete Ausgestaltung des betroffenen Erlasses sowie des anwendbaren Verfahrens- oder Organisationsrechts an. Entsprechend lässt Absatz 2 offen, in welcher Form der Beihilfegeber entscheiden muss. Entscheidet der Beihilfegeber durch Erlass, ermöglicht dies der Überwachungsbehörde unter Umständen den Rechtsweg über die abstrakte Normenkontrolle gegen die neuen Bestimmungen zu beschreiten und eine gerichtliche Beurteilung zu erwirken. Dies jedoch nur, wenn die neuen oder geänderten Bestimmungen selber wiederum eine Beihilfe darstellen.144 Wenn der Beihilfegeber in einer Form, die keine Anfechtung erlaubt, entscheidet oder untätig bleibt, kann der Bund bei kantonalen Beihilfen auf weitere Mittel der Bundesaufsicht145 zurückgreifen. Dadurch kann die korrekte Anwendung des BHÜG beziehungsweise der beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge sichergestellt werden.
Art. 33 Verfahren bei als unzulässig beurteilten Beihilferegelungen
Kommt die Überwachungsbehörde in ihrer Stellungnahme im Rahmen des besonderen Verfahrens zum Schluss, dass eine nicht mitgeteilte Beihilferegelung unzulässig ist, ist der Beihilfegeber verpflichtet, alle den Erlass anwendenden Beihilfegeber, die gestützt auf die als unzulässig beurteilte Beihilferegelung Umsetzungsbeihilfen gewähren könnten, auf ihre (zukünftige) Mitteilungspflicht hinzuweisen. Es soll nicht an der Überwachungsbehörde liegen, herauszufinden, welche Beihilfegeber gestützt auf die unzulässige Beihilferegelung Umsetzungsbeihilfen erlassen könnten. Sobald ihr jedoch Umsetzungsbeihilfen mitgeteilt werden, ist sie verpflichtet, dagegen vorzugehen, das heisst eine Beschwerde beim zuständigen Gericht zu erheben. Diese Pflicht ergibt sich aus der Beschwerdepflicht.
Neben den Beschwerden gegen neue Umsetzungsbeihilfen muss die Überwachungsbehörde auch die Rückerstattung bereits gewährter und ausbezahlter Umsetzungsbeihilfen, die sich auf die von ihr als unzulässig beurteilte Beihilferegelung stützen, veranlassen. Sie verlangt dazu bei den einzelnen Beihilfegeber deren Widerruf und die Rückforderung allfälliger Vorteile des Beihilfegebers. Das konkrete Vorgehen richtet sich nach Artikel 31 VE-BHÜG.
4. Abschnitt: Direkte Beschwerde ohne Nachmeldung
Art. 34 Beschwerdepflicht bei Beihilfen, die vor einer Stellungnahme der
Überwachungsbehörde mitgeteilt werden
Wenn der Beihilfegeber keine Anmeldung durchführt oder die Beihilfe zu einem Zeitpunkt gewährt, bevor die Stellungnahme der Überwachungsbehörde erfolgen kann, ist die Überwachungsbehörde verpflichtet, Beschwerde zu erheben. In Bezug auf Beihilfen des Bundes verhindert das Durchführungsverbot ein entsprechendes Vorgehen des Beihilfegebers.
144 Vgl. bspw. Art. 87 BGG.
145 Vgl. dazu anstatt vieler Giovanni Biaggini, Kommentar BV, 2. A., Zürich 2017, Art. 49 N. 25.