Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Treu und Glauben entgegenstehen. In diesen Fällen kann möglicherweise ein Vertrauensschaden geschuldet sein, das heisst der Ersatz von nutzlos gewordenen Aufwendungen (negatives Interesse).167

Abs. 2

Die Rückerstattung muss samt Zinsen erfolgen, da jeglicher Vorteil der vorübergehend zur Verfügung gestandenen Beihilfe rückgängig gemacht werden soll. So decken Zinsen auch die Opportunitätskosten der Beschaffung der Mittel auf dem privaten Markt ab.

Der Zinssatz für die allfälligen Zinszahlungen wird vom WBF auf Verordnungsstufe festgelegt. Eine Regelung durch das WBF rechtfertigt sich dadurch, dass der Zinssatz durch die Marktbedingungen technisch vorgeschrieben ist und entsprechend regelmässig angepasst werden muss. Die Methodik wird sich an Artikel 9 der Verordnung Nr. 794/2004 der Europäischen Kommission orientieren. Die Höhe des Zinssatzes wird anhand des Umfangs und der Häufigkeit der Interbankgeschäfte berechnet. Der sogenannte Interbank-Swap-Satz wird dabei angepasst, um die erhöhten Geschäftsrisiken ausserhalb des Bankensektors zu berücksichtigen.168

Abs. 3

Kantone können einen anderen Zinssatz festlegen. Dieser darf jedoch nicht tiefer als derjenige auf Bundesebene (Abs. 2) liegen. Zudem bleibt der Zinssatz von fünf Prozent nach Artikel 30 Absatz 3 SuG vorbehalten unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Beihilfe auch um eine Finanzhilfe oder Abgeltung handelt und der Beihilfeempfänger schuldhaft gehandelt hat. Sollte der Zinssatz nach dem BHÜG höher liegen, gilt dieser.

Art. 42 Verjährung des Rückforderungsrechts bei unzulässigen

Einzelbeihilfen

Abs. 1

Die absolute Verjährungsfrist des Rückforderungsrechts des Beihilfegebers für Umsetzungsbeihilfen und Ad-hoc-Beihilfen beträgt zehn Jahre. Das entspricht der Verjährungsfrist in der EU.169 Eine relative Verjährungsfrist ist nicht vorgesehen, da die Überwachungsbehörde bereits aufgrund der Fristen der besonderen Verfahren handeln muss. So hat sie beispielsweise innert 30 Tagen ab Kenntnis einer nicht mitgeteilten Beihilfe eine Nachmeldung zu verlangen (s. Art. 29 VE-BHÜG). Zudem bleiben längere kantonale Verjährungsfristen vorbehalten, was bedeutet, dass in diesen Fällen die Verjährung erst nach Ablauf der längeren kantonalen Frist eintritt.

Die Bestimmung ist nicht auf Beihilferegelungen anwendbar, da die eigentliche Gewährung der Beihilfe durch die Umsetzungsbeihilfe erfolgt. Erst dadurch kann ein Rückforderungsrecht entstehen (s. Ausführungen zu Art. 44 VE-BHÜG).

167 S. Urteile 2C_960/2013, 2C_968/2014, 2C_973/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.4.3 ff und 4.5.4; 2C_97/2023 vom 19. August 2024 E. 6.2.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, N 706 ff.

168 S. Erwägung 12 zur Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission.

169 Vgl. Art. 17 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/1589.