Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Der Beihilfegeber hat nicht nur ein Rückforderungsrecht, sondern auch eine Rückforderungspflicht. Er muss das materielle Recht durchsetzen und dafür sorgen, dass eine konforme Rechtslage durch die Rückforderung von unzulässigen Vorteilen erreicht wird. Gleichzeitig muss der Bund mit den Mitteln der Bundesaufsicht sicherstellen, dass der Beihilfegeber dieser Pflicht nachkommt. Dabei ist die Rückforderung weit zu verstehen und umfasst auch allfällige Nachforderungen, falls die Beihilfe beispielsweise im Erlass einer Schuld oder Steuer bestand (s. auch die Ausführungen zu Art. 41 VE-BHÜG).

Stellt eine Beihilfe auch eine Finanzhilfe oder Abgeltung dar, laufen ab Entstehung des Rückforderungsanspruchs zusätzlich die Verjährungsfristen nach SuG. Deren Ablauf könnte eine Rückforderung der Beihilfe verhindern. Aufgrund der Handlungsfristen in den besonderen Verfahren ist aber davon auszugehen, dass der Beihilfegeber die Beihilfe innert der dreijährigen subventionsrechtlichen relativen Verjährungsfrist zurückfordern kann. Da zudem die absolute Verjährungsfrist nach Artikel 32 Absatz 2 SuG erst ab Kenntnis des Rückforderungsanspruchs läuft, sollte auch diese Verjährungsfrist einer Rückforderung nicht im Wege stehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die subventionsrechtlichen Verjährungsfristen einer Rückforderung von Beihilfen nicht vorzeitig verhindern werden.

Abs. 2

Ist das Rückforderungsrecht verjährt, kann der Beihilfegeber die Vorteile nicht mehr vom Beihilfeempfänger zurückverlangen. Die Überwachungsbehörde kann gegen die verjährten Beihilfen nicht mehr mit den üblichen Mitteln vorgehen. Sie kann weder eine Prüfung noch ein Beschwerdeverfahren einleiten, da die Beihilfen bereits gewährt wurden und die Anfechtungsfristen für eine ordentliche Beschwerde abgelaufen sind. Ausdrücklich geregelt wird zudem, dass sie auch kein besonderes Verfahren gemäss 4. Kapitel VE-BHÜG mehr einleiten kann, wozu nach der Logik des VE-BHÜG auch die direkte Beschwerde innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme der geplante Massnahme durch die Überwachungsbehörde nach Artikel 35 VE-BHÜG zählt. Die Überwachungsbehörde geht aber bei bestehenden Beihilferegelungen nach Artikel 44 ff. VE-BHÜG weiterhin vor.

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Gewährung der Beihilfe. Umsetzungsbeihilfen oder Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Verfügungen gelten als gewährt, sobald die Verfügung rechtskräftig ist für den Beihilfeempfänger und vollstreckt werden kann. Realakte sind in der Regel sofort gewährt und bei öffentlich-rechtlichen Verträgen kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrages an, jedoch wird in der Regel auf den Vertragsabschluss abgestellt werden können. Bei Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Erlassen ist das Datum des Inkrafttretens relevant. Es spielt hingegen keine Rolle, wenn effektive Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Art. 43 Unterbrechung der Verjährung

Im Gegensatz zur EU wird die Verjährung nicht mit der Ergreifung jeglicher Massnahmen unterbrochen,170 sondern diese wird zugunsten der Rechtssicherheit auf zwei

170 Vgl. Art. 17 Abs. 2 der EU-Verordnung 2015/1589.