Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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zentrale Handlungen der Überwachungsbehörde beschränkt: Der Einleitung einer vertieften Prüfung und die Erhebung einer Beschwerde. Die Unterbrechung ist für besondere Verfahren gemäss 4. Kapitel VE-BHÜG relevant, denn die Verjährungsfrist läuft erst ab der Gewährung der Beihilfe. Damit der Überwachungsbehörde möglichst Zeit für eine vertiefte Prüfung bleibt, soll die Verjährung bereits mit der Einleitung der vertieften Prüfung unterbrochen werden. Je nach Konstellation würde es zu lange dauern, bis es zur Beschwerdeerhebung kommt, um die Verjährung noch rechtzeitig unterbrechen zu können. Die Wirkung der Unterbrechung wird in Absatz 2 geregelt. Die Verjährungsfrist beginnt von Neuem zu laufen. Dies entspricht der Regelung im Obligationenrecht171 (s. Art. 137 OR). Für die Berechnung der Verjährungsfrist können deshalb die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss angewendet werden. Wird die Verjährung durch eine Beschwerde unterbrochen, beginnt die Verjährung erst wieder zu laufen, wenn das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies entspricht ebenfalls der aktuellen Rechtslage im Bereich des Obligationenrechts.172

Für nicht mitgeteilte Beihilferegelungen gilt die Verjährungsfrist nicht. Stattdessen gelten diese zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten als bestehende Beihilfen (s. Art. 44 Abs. 1 Bst. b VE-BHÜG).173

7. Kapitel: Fortlaufende Prüfung von bestehenden Beihilferegelungen

171 SR 220

172 S. Art. 138 OR sowie BGE 147 III 419.

173 Vgl. Art. 17 Abs. 3 der EU-Verordnung 2015/1589.