Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Bestehende Beihilferegelungen werden von der Überwachungsbehörde fortlaufend geprüft. Mit der fortlaufenden Prüfung wird sichergestellt, dass bereits von einem Gericht oder von der Überwachungsbehörde beurteilte Beihilferegelungen sowie Beihilferegelungen, welche die Überwachungsbehörde aus verschiedenen Gründen nicht beurteilen konnte, zu einem späteren Zeitpunkt von der Überwachungsbehörde erneut beziehungsweise erstmals überprüft werden können. Die fortlaufende Prüfung ermöglicht eine lückenlose Überwachung der Beihilferegelungen, welche in Kraft sind.

Art. 44 Bestehende Beihilferegelungen

Abs. 1

Das VE-BHÜG sieht vier Kategorien von bestehenden Beihilferegelungen vor. Sie unterscheiden sich durch den «Weg», auf welchem sie zu bestehenden Beihilferegelungen werden. Die Rechtsfolgen einer Qualifikation als bestehende Beihilferegelung sind für alle vier Kategorien dieselben: Es gelangen Artikel 45–47 VE-BHÜG zur Anwendung und es ist kein besonderes Verfahren (mehr) möglich (Abs. 2).

Die erste Kategorie (Bst. a) von bestehenden Beihilferegelungen bilden Beihilferegelungen, die in einem gerichtlichen Beschwerdeentscheid oder, falls keine Beschwerde