Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 178Fedlex · Erläuternder Bericht

erhoben wurde, in einer Stellungnahme der Überwachungsbehörde als zulässig beurteilt wurden. Diese Beihilferegelungen werden sofort nach ihrem Inkrafttreten zu bestehenden Beihilferegelungen. Von Buchstabe a sind auch Beihilferegelungen erfasst, die von der Überwachungsbehörde in einem besonderen Verfahren überprüft und als zulässig beurteilt worden sind. Diese Beihilferegelungen werden, nachdem die Überwachungsbehörde in einem besonderen Verfahren ihre positive Stellungnahme abgeben konnte, rückwirkend auf ihr Inkrafttreten zu bestehenden Beihilferegelungen. Buchstabe a ermöglicht, dass die Überwachungsbehörde bereits als zulässig beurteilte Beihilferegelungen weiterhin fortlaufend überprüfen und reagieren kann, falls sich an der Zulässigkeit der Beihilferegelung etwas ändern sollte (s. auch Bst. c).

Nach Buchstabe b bilden nicht mitgeteilte Beihilferegelungen die zweite Kategorie der bestehenden Beihilferegelungen. Für diese Beihilferegelungen gilt eine Frist von zehn Jahren seit ihrem Inkrafttreten bis sie als bestehende Beihilferegelungen gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt kann gegen eine Beihilferegelung ein besonderes Verfahren nach den Artikeln 27 ff. VE-BHÜG eingeleitet werden, da sie unter Verletzung der Mitteilungspflicht (Art. 24 VE-BHÜG) erlassen wurde. Eine nicht mitgeteilte Beihilferegelung wird folglich nach zehn Jahren (Bst. b) oder nach Abschluss des besonderen Verfahrens mit einer Stellungnahme, dass sie zulässig ist (Bst. a) zu einer bestehenden Beihilferegelung. Buchstabe b ist das Pendant zu Artikel 42 VE-BHÜG, wonach das Rückforderungsrecht innert zehn Jahren nach der Gewährung verjährt und die Überwachungsbehörde kein besonderes Verfahren mehr gegen (nicht mitgeteilte) Einzelbeihilfen einleiten kann. Da durch den Erlass einer Beihilferegelung noch kein geldwerter Vorteil gewährt wird, ist bei Beihilferegelungen auch keine Rückforderung möglich. Somit kann kein Rückforderungsrecht verjähren, weshalb die nicht mitgeteilten Beihilferegelungen nicht unter Artikel 42 VE-BHÜG fallen. Stattdessen unterstehen sie nach Ablauf der 10-jährigen Frist einer fortlaufenden Prüfung durch die Überwachungsbehörde.

Die dritte Kategorie von bestehenden Beihilfen umfasst Bestimmungen in Erlassen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keine Beihilferegelungen waren und aufgrund von Änderungen der sachlichen Gegebenheiten oder der beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge eine Beihilferegelung geworden sind (Bst. c). Diese Bestimmungen erfüllten die Merkmale einer Beihilfe im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens folglich nicht und unterstanden auch keiner Prüfung durch die Überwachungsbehörde. Eine Möglichkeit wäre je nach Konstellation, dass eine geförderte Einheit neu die Merkmale eines Unternehmens beziehungsweise einer marktwirtschaftlichen Tätigkeit erfüllt und damit neu als Beihilfeempfänger klassifiziert wird. Änderungen des materiellen Beihilferechts ergeben sich aus Anpassungen der völkerrechtlichen Verträge nach Artikel 1 Absatz 2 VE-BHÜG, was insbesondere auch im Rahmen der dynamischen Rechtsübernahme geschehen kann (s. auch Ziff. 2.2.5.8). Wird eine bereits beurteilte Beihilferegelung aufgrund von Änderungen der beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge neu unzulässig, ist dies ein Anwendungsfall von Buchstabe a.

Schliesslich gelten nach Buchstabe d auch die Beihilferegelungen, welche vor dem Inkrafttreten des BHÜG erlassen werden, als bestehende Beihilferegelungen. Gegen diese Beihilferegelungen kann die Überwachungsbehörde weder ein ordentliches noch ein besonderes Verfahren einleiten. Die Überwachungsbehörde ist auch nicht