Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Abs. 2

Im Rahmen der fortlaufenden Prüfung kann die Überwachungsbehörde auch einzelne Wirtschaftszweige untersuchen. Dies trifft beim Verdacht zu, dass im Wirtschaftszweig mehrere unzulässige bestehende Beihilferegelungen bestehen.175 Dieses Instrument ist somit ein Spezialfall der fortlaufenden Prüfung, indem die Überwachungsbehörde systematisch eine Branche anhand der ihr zur Verfügung stehenden Mittel (s. Art. 22 VE-BHÜG) untersucht. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn zahlreiche Anzeigen zu einem Wirtschaftszweig eingereicht wurden oder die sachlichen Gegebenheiten beziehungsweise beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge sich für einen konkreten Wirtschaftszweig besonders stark geändert haben.

Die Details dieser Bestimmung werden noch geprüft und während der Vernehmlassung sowie anhand allfälliger Vernehmlassungsantworten ausgearbeitet.

Art. 47 Prüfung bei bestehenden Beihilferegelungen

Abs. 1

Der erste Schritt der fortlaufenden Prüfung wird im Vorentwurf nicht detailliert geregelt. Der Überwachungsbehörde soll bei der Ausgestaltung ein gewisser Spielraum zukommen. Das Verfahren muss jedenfalls nicht der einfachen Prüfung, wie sie in Artikel 14 VE-BHÜG geregelt ist, entsprechen. Folglich kann die Überwachungsbehörde das konkrete Verfahren nach ihrem Ermessen und den vorliegenden Gegebenheiten ausgestalten. Hat die Überwachungsbehörde aufgrund der fortlaufenden Prüfung Grund zur Annahme, dass eine bestehende Beihilferegelung unzulässig ist, teilt sie dies dem Beihilfegeber mit. Zusammen mit dieser Mitteilung schlägt sie dem Beihilfegeber Änderungen der Beihilferegelung oder deren Aufhebung vor.

Abs. 2 und 3

Der Beihilfegeber hat sich mit den Vorschlägen der Überwachungsbehörde auseinanderzusetzen. In der Folge hat der Beihilfegeber die Überwachungsbehörde über die vorgenommenen Änderungen oder die Aufhebung der Beihilferegelung zu informieren. Passt der Beihilfegeber die Beihilferegelung entsprechend den Vorschlägen der Überwachungsbehörde an oder hebt er sie sogar ganz auf, ist die Prüfung für die Überwachungsbehörde abgeschlossen, da sie das Ziel einer konformen Rechtslage erreicht hat. Ist die Beihilferegelung nach Ansicht der Überwachungsbehörde auch nach den vorgenommenen Änderungen immer noch unzulässig oder weigert sich der Beihilfegeber, die Beihilferegelung aufzuheben, obwohl dies nach Ansicht der Überwachungsbehörde der einzige gangbare Weg wäre, leitet die Überwachungsbehörde eine vertiefte Prüfung nach Artikel 16 VE-BHÜG ein.

Die Überwachungsbehörde schliesst die vertiefte Prüfung einer bestehenden Beihilferegelung mit einer Stellungnahme ab. Kommt sie zum Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung unzulässig ist, erhebt sie Beschwerde gegen zukünftig darauf gestützte Umsetzungsbeihilfen (s. Art. 48 Abs. 1VE-BHÜG).

175 Vgl. Art. 25 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/1589.