Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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legitimiert, gegen diese Beihilferegelungen Beschwerde zu erheben. Möglich ist einzig eine Überprüfung im Rahmen der fortlaufenden Prüfung.
Die Überwachungsbehörde beginnt mit der fortlaufenden Prüfung, indem sie in den zwölf Monaten nach Inkrafttreten des BHÜG zunächst eine Übersicht über die bestehenden Beihilferegelungen mit einer Einschätzung zur Zulässigkeit erstellt (s. Art. 56 Abs. 2 VE-BHÜG und Ziff. 2.2.5.5). Erst danach kann die Überwachungsbehörde die fortlaufende Prüfung nach Artikel 46 ff. VE-BHÜG aufnehmen.
Abs. 2
Die Überwachungsbehörde kann kein besonderes Verfahren eröffnen gegen bestehende Beihilferegelungen. Dies gilt zwar für alle bestehenden Beihilferegelungen, nur in Bezug auf die Beihilferegelungen nach Absatz 1 Buchstabe b ist aber eine ausdrückliche Regelung notwendig. In den Fällen von Buchstaben a, c und d konnte keine Anmelde- oder Mitteilungspflicht verletzt werden.
Das bedeutet, dass die Beihilfeüberwachungsbehörde gegen nicht mitgeteilte Beihilferegelungen nur während zehn Jahren ein besonderes Verfahren einleiten kann. Dies entspricht grundsätzlich der Rechtslage, wie sie für Einzelbeihilfen gilt (s. Art. 42 Abs. 2 VE-BHÜG). Sobald eine nicht mitgeteilte Beihilferegelung zehn Jahre in Kraft ist, gilt sie als bestehende Beihilferegelung. Ab diesem Zeitpunkt untersteht sie stattdessen der fortlaufenden Prüfung des 7. Kapitels.
Art. 45 Änderung bestehender Beihilferegelungen
Wird eine bestehende Beihilferegelung signifikant geändert, gilt sie als neues Beihilfevorhaben.174 Wann eine Änderung einer bestehenden Beihilferegelung signifikant ist, bestimmt sich nach Artikel 6 Absatz 3 VE-BHÜG. In diesem Fall untersteht die Änderung dem ordentlichen Verfahren. Dies bedeutet, dass den Beihilfegeber bezüglich der Änderung dieser Beihilferegelung die Anmeldepflicht nach Artikel 6 VE-BHÜG trifft, worauf die Überwachungsbehörde eine einfache Prüfung einleitet. Die Änderung der Beihilfe untersteht in der Folge auch der Mitteilungspflicht, damit die Überwachungsbehörde gegebenenfalls eine Beschwerde erheben kann.
Art. 46 Fortlaufende Prüfung
Abs. 1
Bestehende Beihilferegelungen werden nach Abschluss einer ordentlichen Prüfung und eines allfälligen Beschwerdeverfahrens von der Überwachungsbehörde fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge geprüft.
Damit die Überwachungsbehörde über die notwendigen Informationen für die fortlaufende Prüfung verfügt, ist im Vorentwurf vorgesehen, dass die Überwachungsbehörde nach Artikel 22 VE-BHÜG vom Beihilfegeber und -empfänger Auskünfte verlangen kann.
174 Vgl. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 über das vereinfachte Anmeldeverfahren für bestimmte Änderungen bestehender Beihilfen.