Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 182Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Zustellungs- und Berichterstattungspflicht ist einerseits von der Anmeldepflicht zu unterscheiden. Dort geht es um geplante Beihilfen, die vor ihrer Gewährung geprüft werden müssen. Andererseits ist sie auch von der Mitteilungspflicht zu unterscheiden, wo es darum geht, die gewährte aber noch nicht rechtskräftige Beihilfe mitzuteilen, um der Überwachungsbehörde die Ausübung der Beschwerdepflicht zur ermöglichen. Auch die Bundesversammlung und der Bundesrat müssen der Überwachungsbehörde die von ihnen gewährten Beihilfen nach Eintritt der Rechtskraft beziehungsweise in Kraft treten zustellen. Dies stellt sicher, dass die Überwachungsbehörde Kenntnis aller Beihilfen hat und sie veröffentlichen kann.

Die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Pflichten der Beihilfegeber bewirken keine neue Prüfung der Beihilfen durch die Überwachungsbehörde.

Art. 50 Summarische Berichterstattung

Beihilfen, die von der Anmeldepflicht und der Berichterstattungspflicht ausgenommen sind, weil sie in den völkerrechtlichen Verträgen nach Artikel 1 Absatz 2 VE-BHÜG als vereinbar mit dem Binnenmarkt vermutet werden (Art. 3 Abs. 4 der Beihilfeprotokolle respektive Art. 13 Abs. 4 des Stromabkommens) unterliegen einer summarischen Berichterstattungspflicht. Die spezifischen Anforderungen dieser summarischen Pflicht werden in einer Verordnung des WBF geregelt, da es sich dabei nur um formelle Details handelt. Gemäss der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU (s. Ziff. 2.2.4) umfasst die summarische Berichterstattung mindestens eine Kurzbeschreibung sowie den Wortlaut der Beihilfe. Bei Umsetzungsbeihilfen und Ad-hoc-Beihilfen über 500 000 Euro können weitere Informationen verlangt werden.

Art. 51 Veröffentlichung

Die Überwachungsbehörde führt eine Datenbank, um die notwendige Transparenz über Beihilfen in den von den völkerrechtlichen Verträgen erfassten Bereichen herzustellen (s. dazu Art. 1 Abs. 2 VE-BHÜG). Ebenso erfasst werden die laufenden vertieften Prüfungen durch die Publikation der Einleitung der vertieften Prüfung sowie die laufenden Beschwerdeverfahren aufgrund einer entsprechenden Information der Überwachungsbehörde (Bst. d). Kenntnis über Beschwerden der Überwachungsbehörde ist aufgrund der aufschiebenden Wirkung zentral. Die Datenbank ist öffentlich zugänglich.

Die Beihilfegeber und Beihilfeempfänger werden nicht anonymisiert. Die Überwachungsbehörde stellt sicher, dass ihre eigenen Veröffentlichungen wie Stellungnahmen (Bst. a), Mitteilungen über die Einleitung von vertieften Prüfungen (Bst. b) oder Informationen über erhobene Beschwerden (Bst. d) keine Geschäftsgeheimnisse enthalten. Soweit die Unterlagen oder Informationen von den Beihilfegebern stammen, sind diese verantwortlich für die Einhaltung der Geschäftsgeheimnisse (s. Art. 49 Abs. 3 VE-BHÜG). Die Beihilfegeber haben darauf zu achten, dass die Schwärzung verhältnismässig ist und nicht das gesamte Dokument betrifft. Die Überwachungsbehörde kann soweit notwendig entsprechende Weisungen erlassen.

In Absatz 2 wird aufgelistet, welche Informationen und Unterlagen die Überwachungsbehörde veröffentlichen muss. Die Liste ist nicht abschliessend, da sich aus der