Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Art. 48 Verfahren bei als unzulässig beurteilten bestehenden
Beihilferegelungen
Das Verfahren bei als unzulässig beurteilten bestehenden Beihilferegelungen entspricht demjenigen für Beihilferegelungen, die in einem besonderen Verfahren als unzulässig beurteilt worden sind (s. Art. 33 VE-BHÜG).
Handelt es sich um eine bestehende Beihilferegelung, kann die Überwachungsbehörde allerdings erst gegen darauf gestützte Umsetzungsbeihilfen Beschwerde erheben, wenn sie die Stellungnahme veröffentlicht hat, in der sie die Beihilferegelung als unzulässig beurteilt.
Der Beihilfegeber, der die Beihilferegelung erlassen hat, ist nach Abschluss der Prüfung verpflichtet alle Beihilfegeber, welche gestützt auf diese bestehende Beihilferegelung Umsetzungsbeihilfen gewähren können, auf die Stellungnahme und auf ihre zukünftige Mitteilungspflicht bezüglich neuer Umsetzungsbeihilfen hinzuweisen (s. Erläuterungen zur Mitteilungspflicht Art. 24 Abs. 1 Bst. d VE-BHÜG). Die neu entstehende Mitteilungspflicht wird es der Überwachungsbehörde ermöglichen, gegen alle neuen Umsetzungsbeihilfen, die gestützt auf diese unzulässige bestehende Beihilferegelung gewährt werden, Beschwerde zu erheben.
Im Gegensatz zum besonderen Verfahren kann die Überwachungsbehörde nicht gegen Umsetzungsbeihilfen vorgehen, welche vor der Veröffentlichung der Stellungnahme zur Unzulässigkeit gewährt wurden. Es bestand keine Mitteilungspflicht, weshalb kein besonderes Verfahren eingeleitet werden kann wegen deren Verletzung. Die Überwachungsbehörde kann nur gegen zukünftige auf die unzulässige bestehende Beihilferegelung gestützte Umsetzungsbeihilfe (pro futuro) vorgehen.
8. Kapitel: Transparenz
Art. 49 Zustellungs- und Berichterstattungspflicht der Beihilfegeber
Der vorliegende Artikel betrifft die bereits geprüften und mitgeteilten Beihilfen, die veröffentlicht werden sollen. Sobald die Verfügungen und Urteile (Abs. 1) rechtskräftig sind, stellen die Beihilfegeber der Überwachungsbehörde diese nach Schwärzung der Geschäftsgeheimnisse zu. Sie erstatten zudem Bericht über Erlasse und Verträge sobald diese in Kraft beziehungsweise abgeschlossen sind, damit auch diese Informationen veröffentlicht werden können. Dies schafft die notwendige Transparenz über die gewährten Beihilfen. Damit werden die beihilferechtlichen Bestimmungen zur Transparenz umgesetzt, zu denen sich die Schweiz verpflichtet hat (s. Art. 6 der Beihilfeprotokolle respektive Art. 16 des Stromabkommens). Zusätzlich wird der Widerruf von Stellungnahmen gekennzeichnet.
Die eigentliche Veröffentlichung erfolgt durch die Überwachungsbehörde, die jedoch die endgütigen Unterlagen und Informationen von den Beihilfegebern benötigt. Entsprechend ist diese zusätzliche Zustellungs- und Berichterstattungspflicht notwendig.
Es sind grundsätzlich die Beihilfegeber dafür verantwortlich, dass alle Geschäftsgeheimnisse aus den zu publizierenden Unterlagen entfernt werden (Abs. 3). Für die Beurteilung, was zu schwärzen ist, ist die vertiefte Kenntnis des Beihilfegebers der Angelegenheit notwendig. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass keine Geschäftsgeheimnisse publiziert werden.