Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Art. 4 Abs. 3 und 4 der Beihilfeprotokolle und Artikel 14 Abs. 3 und 4 des Stromabkommens).
Art. 37 Abs. 2
Der VE-BHÜG sieht vor, dass auch Beihilfen der Bundesversammlung angefochten werden können. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Ausnahme gemäss Artikel 189 Absatz 4 BV. Ausgenommen sind Verfassungsänderungen und Bundesgesetze (s. auch Art. 31a und 33 Abs. 2 VE-VGG).
Auf das Beschwerdeverfahren gegen Einzelakte sollen die Bestimmungen für Verfügungen sinngemäss angewandt werden, da sie grundsätzlich verfügungsähnlich sind und ein ähnliches Rechtsschutzbedürfnis wie bei Verfügungen besteht. Das bedeutet insbesondere die analoge Anwendung von Artikel 47 ff. VwVG. In Bezug auf den Rügegrund der Unangemessenheit nach Artikel 49 Buchstaben c VwVG werden die Gerichte berücksichtigen müssen, dass es sich um einen Akt der Bundesversammlung handelt und sich, soweit es sich um politische Entscheide handelt sowie aus Überlegungen der Gewaltenteilung, Zurückhaltung auferlegen.191 Die Beschwerdefrist für die Anfechtung von Einzelakten wird folglich sinngemäss nach Artikel 50 VwVG berechnet. Anstelle der Eröffnung der Verfügung wird hier jedoch auf die Publikation des Einzelakts abzustellen sein. Im Hinblick darauf wird die Bundesversammlung Bundesbeschlüsse, welche Beihilfen gewähren, in Anwendung von Artikel 2 Buchstaben f und h des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (PublG)192 publizieren müssen. Nach diesen Bestimmungen werden Bundesbeschlüsse bereits heute publiziert, wenn sie dem Referendum unterstehen oder wenn es die Bundesversammlung so beschliesst (vgl. Art. 2 Bst. f und h PublG). Sollte ein Bundesbeschluss, welcher eine Beihilfe gewährt, nicht publiziert werden, so stellt dies grundsätzlich einen verfahrensrechtlichen Mangel dar, woraus dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin keine Nachteile erwachsen dürfen (s. auch Art. 38 VwVG und Art. 49 BGG).
Art. 37a Beschwerdelegitimation bei Erlassanfechtung auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung
Die Beschwerdelegitimation für Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in Artikel 48 VwVG in Verbindung mit Artikel 37 VGG geregelt. Daraus ergibt sich jedoch nur die Legitimation für Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen. Eine spezielle Bestimmung zur Legitimation für Beschwerden gegen Erlasse fehlt im VwVG, welches auf Verfügungen ausgelegt ist. Artikel 37a VGG füllt diese Lücke für Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen des Bundes in der Form von Erlassen (Art. 31a VE-VGG). Die weiteren Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren des VwVG (Art. 44 ff.) sind aber grundsätzlich auch bei den Beschwerden gegen Bundeserlasse anwendbar über den Verweis in Artikel 37 VGG beziehungsweise Artikel 40 VE-BHÜG.
Die Überwachungsbehörde kann sich für ihre Legitimation zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auf die Artikel 36 oder 37 VE-BHÜG in Verbindung mit
191 S. bspw. in Bezug auf Akte des Bundesrates BGE 147 IV 439 E. 3.3.1; 130 I 26 E. 2.2;
129 II 193 E. 5.1; Urteil A-6086/2010 vom 16. Juni 2011 E. 6.1.
192 SR 170.512