Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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entwurf ergänzt deshalb mit Artikel 31a VE-VGG die zwei fehlenden Anfechtungsobjekte: Erlasse des Bundes mit Beihilferegelungen oder Ad-hoc-Beihilfen (Bst. a) und Einzelakte der Bundesversammlung (Bst. b).

Buchstabe a stellt sicher, dass die Überwachungsbehörde und andere Beschwerdeberechtigte nicht nur gegen Beihilfen in Form von Verfügungen, sondern auch in der Form von Erlassen vorgehen können. Es muss sich bei Letzteren um Beihilferegelungen oder Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Erlassen handeln (s. zum Begriff Art. 2 Bst. d VE-BHÜG sowie die Ausführungen zu Art. 82 Bst. bbisVE-BGG). Anfechtungsobjekt und damit auch Verfahrensgegenstand ist jeweils nicht der gesamte Erlass, sondern nur diejenigen Bestimmungen, welche die Beihilferegelung oder die Ad-Hoc-Beihilfe darstellen.

Soweit es sich bei den Erlassen um Verordnungen der Bundesversammlung oder des Bundesrates handelt, wird hiermit eine Ausnahme nach Artikel 189 Absatz 4 BV vorgesehen. Davon ausgenommen bleiben Verfassungsänderungen und Bundesgesetze (s. auch Art. 82 Bst. bbisVE-BGG).

Buchstabe b sieht den Einzelakt der Bundesversammlung ausdrücklich als Anfechtungsobjekt vor. Die Bundesversammlung kann keine Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG erlassen (s. Art. 1 Abs. 2 Bst. b VwVG e contrario). Sie kennt nur die Handlungsform des Erlasses oder des Bundesbeschlusses (Art. 163 BV). Die Verfassung erlaubt jedoch, dass ein Bundesgesetz der Bundesversammlung die Entscheidung über Einzelakte überträgt (Art. 173 Abs. 1 Bst. h BV). In ausserordentlichen Umständen ist es zudem möglich, dass die Bundesversammlung individuell-konkrete Einzelakte in der Form von Bundesbeschlüssen erlässt (Art. 173 Abs. 1 Bst. c BV und Art. 29 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002188). Typische Anwendungsfälle solcher Einzelakte sind Subventionen, die in ausserordentlichen Situationen aus Billigkeitsgründen ausgerichtet werden sollen, aber keine gesetzliche Grundlage haben. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass zukünftig auch eine Beihilfe durch einen Einzelakt der Bundesversammlung gewährt werden könnte.189 Entsprechend muss auch der Rechtsschutz sichergestellt werden, um die Gleichwertigkeit mit dem Beihilfeüberwachungssystem der EU garantieren zu können. Beschwerde führen können allerdings nur Dritte, nicht aber die Überwachungsbehörde (s. Art. 36 Abs. 2 VE-BHÜG).

Zwar regelt Artikel 40 VE-BHÜG, dass die für die Verfügung geltenden Regeln zur Anwendung kommen, weshalb es möglich ist, dass Einzelakte der Bundesversammlung bereits unter Artikel 31 VGG fallen. Die Anfechtungsobjekte im VGG werden dennoch ergänzt, damit auch aus diesem Verfahrenserlass hervorgeht, dass beihilfegewährende Einzelakte der Bundesversammlung anfechtbar sind (s. zudem die Ausführungen zu Art. 40 VE-BHÜG).

188 SR 171.10

189 Vgl. bspw. Bundesbeschluss über die finanzielle Beteiligung des Bundes an der Stilllegung des Versuchsatomkraftwerks Lucens VD vom 13.12.1991, BBl 1991 1108 oder Bundesgesetz über die Sanierung der Compagnie des Chemins de fer fribourgeois (GFM) vom 23.06.2000, AS 2001 132, das heute aufgrund von Art. 22 Abs. 4 ParlG grundsätzlich in der Form des Bundesbeschlusses erfolgen müsste; vgl. auch zum Ganzen Luzian Odermatt/Esther Tophinke, in: Graf/Caroni (Hrsg.); Kommentar zum Parlamentsgesetz, 2. A., Basel 2024, Art. 29 N 13 f. m.w.H.