Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Bei Beschwerden Dritter gegen eine Beihilfe in der Form von Verordnungen der Bundesversammlung sowie des Bundesrats, sind die Rügegründe eingeschränkt. Sie können diesfalls nur die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge rügen. Diese Einschränkung ist Folge der Gewaltenteilung. Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates sollen nur in Ausnahmefällen und im notwendigen Umfang von einem Bundesgericht überprüft werden können (Art. 189 Abs. 4 BV; s. auch die Ausführungen zur Art. 98a VE-BGG).194 Dies gilt im Besonderen für die Erlasse. Handelt es sich um Verfügungen oder Einzelakte der Bundesversammlung, ist es hingegen gerechtfertigt, die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) höher zu gewichten und keine Einschränkung der Rügegründe vorzusehen. Dies entspricht auch der bisherigen Konzeption des VGG, wo für die bereits anfechtbaren Verfügungen des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung (Art. 33 Bst. a und b VGG) keine eingeschränkten Rügegründe vorgesehen sind.
Art. 37c Beschwerdefrist bei Erlassanfechtung auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung
Die Beschwerdefrist nach Artikel 50 Absatz 1 VwVG kann nicht auf die Anfechtung von Erlassen des Bundes angewendet werden. Artikel 37c VE-VGG regelt deshalb neu den Beginn und die Dauer der Beschwerdefrist für den Fall einer Erlassanfechtung. Es wird dabei an die Regelung von Artikel 101 BGG angeknüpft. Die massgebende Veröffentlichung richtet sich dabei nach dem Publikationsgesetz. Verordnungen des Bundesrates und der Bundesversammlung sowie Erlasse von weiteren Verwaltungseinheiten des Bundes werden mindestens fünf Tage vor dem Inkrafttreten veröffentlicht (s. Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Bst. c, d und e PublG).
2.2.8.3 Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995195 (KG)
Art. 18 Abs. 2
Mit der Schaffung der separaten Beihilfekammer werden zwei weitere Personen Mitglieder der Wettbewerbskommission, die jedoch mit der Ausnahme der Sitzungen der Beihilfekammer nicht an den restlichen Sitzungen der Wettbewerbskommission teilnehmen (s. Erläuterungen zu Art. 3 VE-BHÜG in Ziff. 2.2.7). Entsprechend gilt es Artikel 18 Absatz 2 anzupassen, sodass diese beiden Mitglieder der Beihilfekammer zusätzlich zur vorgegebenen Anzahl der Mitglieder gezählt werden. Die vorgegebene Anzahl wird in Übereinstimmung mit der parallel laufenden Reform der Wettbewerbsbehörden auf fünf bis sieben Mitglieder plus die zwei zusätzlichen Mitglieder der Beihilfekammer festgelegt. Falls die Reform der Wettbewerbsbehörden nicht angenommen werden sollte, müsste im vorliegenden Satz die Anzahl Mitglieder von fünf bis sieben auf den bisherigen Stand von elf bis 15 angepasst werden.
194 Vgl. dazu Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 I, 1 ff.,
532 sowie Johannes Reich in: Ehrenzeller et al., Bundesverfassung St. Galler Kommentar, 4. A. 2023, Rz. 44 m.w.H. und Rz. 50.
195 SR 251