Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Handelt es sich um eine Beschwerde von potenziellen Beihilfeempfängern oder von Dritten, wie zum Beispiel möglichen Konkurrenten, gegen eine Verordnung der Bundesversammlung oder des Bundesrates, kann nach Absatz 2 nur die Unzulässigkeit der Beihilfe gerügt werden. Diese Einschränkung der Rügegründe ist aufgrund der Gewaltenteilung sinnvoll. Akte der Bundesversammlung oder des Bundesrats sollen nur in Ausnahmefällen und im notwendigen Umfang vom Bundesgericht überprüft werden können (Art. 189 Abs. 4 BV).185 Für die Überwachungsbehörde wird Absatz 2 hingegen nicht zur Anwendung gelangen, da sie Verordnungen der Bundesversammlung und des Bundesrates nicht anfechten kann (s. Art. 36 Abs. 2 VE-BHÜG).
Art. 103 Abs. 2 Bst. e BGG
Im Verfahren vor Bundesgericht gilt der Grundsatz, dass Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben (Art. 103 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde der Überwachungsbehörde soll hingegen aufschiebende Wirkung haben. Beihilfen in der Form von Verfügungen und Erlassen sollen grundsätzlich erst wirksam werden, wenn sie in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise in Kraft getreten sind (s. Art. 39 VE-BHÜG).
Entsprechend wird in Artikel 103 Absatz 2 ein neuer Buchstabe e eingefügt. Die aufschiebende Wirkung soll auch vor Bundesgericht von Gesetzes wegen gelten in Verfahren, die von der Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung geführt werden. Keine aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen haben hingegen Beschwerden von Beihilfeempfängern oder Konkurrenten. Die aufschiebende Wirkung soll die Gewährung von unzulässigen Beihilfen verhindern. Sie ist entsprechend nicht notwendig, wenn ein Beihilfeempfänger einen Entscheid anficht, der die Beihilfe als unzulässig beurteilt oder wenn die Überwachungsbehörde auf eine Beschwerde verzichtet und «nur» ein Konkurrent Beschwerde erhebt.
Die ausdrückliche Regelung im BGG ist angesichts der Wichtigkeit der aufschiebenden Wirkung für die Beihilfeüberwachung notwendig. Zudem erlaubt dies eine Anknüpfung am System des BGG. Dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin soll es möglich sein, nach Artikel 103 Absatz 3 BGG eine andere Anordnung zu treffen, das heisst im Ausnahmefall die aufschiebende Wirkung zu entziehen.186
2.2.8.2 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005187 (VGG)
Art. 31a Beschwerdeobjekte auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung
In Artikel 31VGG wird geregelt, welche Beschwerden das Bundesverwaltungsgericht beurteilt. Das aktuelle Recht sieht eine Beschränkung auf Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 VwVG vor. Dies schliesst Beschwerden gegen Erlasse oder gegen Einzelakte der Bundesversammlung aus. Damit solche Beschwerden in Zukunft möglich sind, muss die Zulässigkeit der Beschwerde erweitert werden. Der Vor-
185 Vgl. dazu Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1, hier 532 sowie Johannes Reich in: Ehrenzeller et al. (Hrsg.), Bundesverfassung St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 189 Rz. 44 m.w.H. und Rz. 50.
186 Vgl. dazu Ausführungen zu Art. 42 VE-BHÜG.
187 SR 173.32