Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Art. 83 Bst. k BGG
Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, können nicht vor Bundesgericht angefochten werden. Ob ein Rechtsanspruch auf die Beihilfe oder nicht besteht, darf aber keinen Unterschied machen für die Überprüfung beziehungsweise das Beschwerderecht der Überwachungsbehörde bezüglich ihrer Zulässigkeit beziehungsweise der Vereinbarkeit mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge. Der Vorentwurf sieht hier deshalb eine Gegenausnahme vor, damit die Überwachungsbehörde auch die Frage der Zulässigkeit von Beihilfen, auf die kein Anspruch besteht, wo nötig, bis vor Bundesgericht ziehen kann. Damit wird sichergestellt, dass das Bundesgericht die einheitliche Anwendung des Beihilferechts schweizweit sicherstellen kann.
Art. 83 Bst. m BGG
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben können nach dem geltenden Recht nicht vor Bundesgericht angefochten werden. Werden solche Entscheide im sachlichen Geltungsbereich des VE-BHÜG getroffen, können sie unter Umständen eine Beihilfe darstellen. Ist dies der Fall, muss die Überwachungsbehörde das Recht haben, den Entscheid bezüglich seiner Vereinbarkeit mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge nach Artikel 1 Absatz 2 VE-BHÜG vor Bundesgericht anzufechten. Der Vorentwurf sieht hier deshalb eine Gegenausnahme vor. Nur so kann gewährleistet werden, dass das Bundesgericht die einheitliche Anwendung des Beihilferechts schweizweit sicherstellt.
Art. 87 BGG
Die Sachüberschrift wird dahingehend präzisiert, dass die Anfechtung von kantonalen Erlassen geregelt wird. Dies ist notwendig, da neu auch gewisse Erlasse des Bundes angefochten werden können (s. Art. 82 Bst. bbisVE-BGG).
Art. 98a BGG
Für Beschwerden vor dem Bundesgericht gelten grundsätzlich die Rügegründe nach Artikel 95 BGG. Diese sind jedoch nicht auf die Anfechtung von Erlassen des Bundes ausgerichtet. Entsprechend wird ein neuer Artikel 98a eingefügt, der dieser neuen Anfechtungsmöglichkeit Rechnung trägt. Handelt es sich um Erlasse eines Departements, eines Bundesamtes oder einer weiteren Verwaltungseinheit, kann die Verletzung von übergeordnetem Bundesrecht (namentlich von Bundesgesetzen oder der Verfassung) oder Völkerrecht gerügt werden. Diese Einschränkung ergibt sich grundsätzlich bereits aus der Hierarchie der Normen, soll aber ausdrücklich auch für das bundesgerichtliche Verfahren klargestellt werden (s. dazu auch Art. 37b VE-VGG). Aus dem Geltungsbereich des VE-BHÜG ergibt sich, dass die Überwachungsbehörde im Rahmen einer Behördenbeschwerde nur eine Verletzung der beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge rügen kann (s. Ausführungen zu Art. 4 VE-BHÜG).