Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Artikel 37a VE-VGG stützen. Artikel 37a regelt aber insbesondere auch die Beschwerdelegitimation von Dritten, das heisst der potenziellen Beihilfeempfänger und deren Konkurrenten, soweit sie Erlasse des Bundes anfechten.

Die Legitimation gemäss Artikel 37a VE-VGG setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer durch den Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Die Legitimation nach Artikel 37a VE-VGG vor dem Bundesverwaltungsgericht soll grundsätzlich derjenigen vor dem Bundesgericht nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b BGG entsprechen.193 Um besonders berührt zu sein, genügt zwar ein aktuelles oder virtuelles Berührtsein. Vorausgesetzt ist aber, dass die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist. Dies kann bei Beihilferegelungen oder Adhoc-Beihilfen grundsätzlich nur auf potenzielle Beihilfeempfänger sowie je nach Ausgestaltung der Reglung mögliche nicht berücksichtigte Konkurrenten zutreffen. In der Regel werden nur diese sich darauf berufen können, dass die in Frage stehende Beihilferegelung oder die Ad-hoc-Beihilfe auf sie angewandt werden könnte beziehungsweise sie gerade ausschliessen würde (s. dazu auch die Ausführungen zu Art. 21 VE-BHÜG). Bei der Anfechtung eines Erlasses, so insbesondere bei einer generellen Beihilferegelung, wird häufig noch nicht mit Sicherheit gesagt werden können, ob ein betroffenes Unternehmen nun Beihilfeempfänger oder ausgeschlossener Konkurrent sein wird. In beiden Fällen muss aber das Unternehmen eine virtuelle Betroffenheit geltend machen können.

Art. 37b Beschwerdegründe bei Erlassanfechtung auf dem Gebiet der

Beihilfeüberwachung

Die Beschwerdegründe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus Artikel 49 VwVG in Verbindung mit Artikel 37 VGG. Auch hier fehlt eine Regelung für Beschwerden gegen Erlasse im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle. Aus diesem Grund wird ein neuer Artikel 37b eingefügt, der die möglichen Rügen festlegt.

Die Überwachungsbehörde oder Konkurrenten können die Verletzung von übergeordnetem Bundesrecht und Völkerrecht rügen. Da sich die Beschwerde gegen Verordnungen von Departementen, Ämtern oder weiteren untergeordneten Verwaltungseinheiten richtet, beinhaltet dies grundsätzlich Verordnungen des Bundesrates, Bundesgesetze, die Bundesverfassung und Völkerrecht. Anders als bei Beschwerden gegen Verfügungen soll die Unangemessenheit nicht gerügt werden können.

Für die Beschwerde der Überwachungsbehörde ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine Behördenbeschwerde handelt. Sie wird grundsätzlich nur Rügen im Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Aufgaben vorbringen. Das heisst mit dem Zweck die einheitliche und korrekte Anwendung des BHÜG und der beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Abkommen sicherzustellen.

193 Vgl. BGE 136 I 49 E. 2.1.