Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2.2.8.4 Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948196
Art. 103
Das bisher in Artikel 103 LFG vorgesehene Verfahren für die Überprüfung von Beihilfen im Bereich des Luftverkehrs wird mit dem Abschluss der 5-jährigen Übergangsphase neu im VE-BHÜG für alle betroffenen Binnenmarktabkommen und damit auch für den Bereich Luftverkehr geregelt. Folglich kann Artikel 103 LFG mit dem Inkrafttreten des BHÜG aufgehoben werden (s. auch Ziff. 2.2.9).
2.2.8.5 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985197 (PüG)
Art. 5 Abs. 2
Beihilfen sind vom Geltungsbereich des PüG nicht erfasst. Wäre die Beihilfeüberwachung einer anderen Aufsichtsbehörde als der Wettbewerbskommission zugeteilt, bestünde auch für den Preisüberwacher kein Anspruch auf Sitzungsteilnahme mit beratender Stimme. Deshalb wird der Preisüberwacher an den entsprechenden Sitzungen der Beihilfekammer nicht teilnehmen.
2.2.9 Zwischenzeitliche Änderung des Luftfahrtgesetzes
Mit dem Inkrafttreten des Pakets Schweiz–EU wird der Artikel 13 des LuftVA aufgehoben, welcher als Grundlage für die bisherige Beihilfeüberwachung im Luftverkehrsbereich gilt (s. Ziff. 2.6.6.3). Entsprechend soll der dazugehörige Artikel 103 Absatz 1 LFG, welcher sich bislang auf Artikel 13 des LuftVA stützt, neu auf die materiellrechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 3 des Beihilfeprotokolls-LuftVA verweisen. Sobald das neue Überwachungsverfahren innert der fünfjährigen Übergangsfrist aufgebaut wird, wird die Grundlage für die Überwachung im Luftverkehrsbereich durch das BHÜG ersetzt und der Artikel 103 LFG wird aufgehoben (vgl. Ziff. 2.2.8.4).
Diese Anpassung erfolgt in einem separaten Änderungserlass. Ansonsten bleibt Artikel 103 LFG und somit auch das Verfahren der Beihilfeüberwachung bis zum Inkrafttreten des BHÜG unverändert.
2.2.10 Auswirkungen des Paketelements
Um die Auswirkungen der Einführung der Beihilfeüberwachung für die Schweiz einzuschätzen, muss die erwartete Anzahl an künftigen, neuen Beihilfefällen beziffert werden. In Anlehnung an die Erfahrungswerte der EU und ihrer Mitgliedsstaaten ist langfristig im Schweizer Beihilfeüberwachungsverfahren jährlich mit rund fünf anzumeldenden Beihilfevorhaben zu rechnen, welche einer einfachen Prüfung nach Artikel 14 VE-BHÜG unterstehen werden. Zudem werden weitere fünf AGVO-Beihilfen nach Artikel 25 Absatz 1 VE-BHÜG sowie eine vertiefte Prüfung nach Artikel 16 VE-BHÜG erwartet. Diese Zahlen könnten aufgrund des eingeschränkten Geltungsbereichs der betroffenen Binnenmarktabkommen niedriger ausfallen. Gleichzeitig
196 SR 748.0
197 SR 942.20