Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Der Geltungsbereich von Art. 31a VE-VGG ist in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt: Zunächst besteht auf Bundesebene keine abstrakte Beschwerdemöglichkeit, wenn der Erlass lediglich eine gesetzliche Grundlage für Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Verfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Realakten schafft. Es handelt sich diesfalls beim Erlass noch nicht um die eigentliche Beihilfe beziehungsweise diese wird noch nicht gewährt. Die Abgrenzung kann im Einzelfall zu Schwierigkeiten führen und muss sich in der Schweizer Rechtspraxis erst etablieren. Weiter sind nur potenzielle Beihilfeempfänger oder Dritte, wie zum Beispiel mögliche Konkurrenten, legitimiert gegen Beihilfen in der Form von Verordnungen der Bundesversammlung und des Bundesrates Beschwerde zu erheben (s. die Ausführungen zu Art. 40 VE-BHÜG). Für die Überwachungsbehörde ist eine entsprechende Beschwerde ausgeschlossen (s. Art. 36 Abs. 2 VE-BHÜG). Auch für Dritte bleibt eine Beschwerde gegen Bundesgesetze und gegen Verfassungsänderungen ausgeschlossen. Erfasst werden auch hier nur Erlasse mit Beihilferegelungen oder Ad-hoc-Beihilfen und nicht Erlasse, welche die rechtliche Grundlage für Ad-hoc-Beihilfen schaffen (s. auch die Ausführungen zu Art. 82 Bst. bbisVE-BGG).

Schliesslich können Beihilfen in anderer Form, das heisst öffentlich-rechtliche Verträge oder Realakte, nicht direkt mit Beschwerde angefochten werden. Die Überwachungsbehörde kann nach dem Verfahren auf Erlass einer Verfügung vorgehen (s. Art. 26 VE-BHÜG).

Zuletzt ist eine Abgrenzung zu kantonalen Beihilfen vorzunehmen. Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach Artikel 31a VE-VGG sind nur Beihilfen des Bundes. Die Überwachungsbehörde muss Beihilfen von kantonalen Beihilfegebern nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht anfechten und somit auf dem kantonalen Rechtsweg. Dies entspricht der üblichen Ausgestaltung der Rechtswege und wahrt die Autonomie der Kantone. Es gibt den Kantonen die Möglichkeit ihre eigene Praxis zu überprüfen und wo nötig selbst zu korrigieren.

Art. 33

Die Erweiterung der Beschwerdeobjekte führt dazu, dass auch die zulässigen Vorinstanzen in Artikel 33 VGG ergänzt werden müssen. Da es nicht nur um Verfügungen des Bundesrates geht, sondern auch um Verordnungen, das heisst Erlasse, ergänzt der Vorentwurf den bestehenden Buchstaben b190 und sieht daneben einen neuen Absatz 2 vor. Dieser hält ausdrücklich fest, dass die Beschwerde zulässig ist gegen Verordnungen der Vorinstanzen nach Absatz 1, das heisst insbesondere des Bundesrates. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Ausnahme im Sinne von Artikel 189 Absatz 4 BV.

Zusätzlich wird mit Absatz 2 Buchstabe b sichergestellt, dass auch Einzelakte und Verordnungen der Bundesversammlung, durch welche Beihilfen gewährt werden, mit Beschwerde von Dritten angefochten werden können. Ausgenommen bleiben Bundesgesetze und Verfassungsänderungen (s. auch Art. 82 Bst. bbisVE-BGG sowie

190 Die exakte Formulierung des Buchstabens muss mit der Teilrevision des BGG koordiniert werden (vgl. Vernehmlassung 2024/36 vom 6. Dez. 2024).