Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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neuen Überwachungsverfahrens höher ausfallen, weshalb mit drei weiteren temporären VZÄ-Stellen verteilt über die ersten beide Jahre nach der Einführung (2033 und 2034) zu rechnen ist. Weitere Ausgaben können aufgrund allfälliger Parteientschädigungen [Bundesbehörden dürfen hingegen grundsätzlich keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie ihre spezialgesetzliche vorgesehene Aufsichtsfunktion ausüben (BGE 148 II 369, E. 3).] und der Datenbank-Betreuung (s. Art. 51 VE-BHÜG) entstehen.

Es ist mit zusätzlichen, einmaligen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Aufbau der Überwachungsbehörde zu rechnen. Mit Inkrafttreten des BHÜG muss die neue Überwachungsbehörde einsatzbereit sein. Dies bedeutet, dass die WEKO zwei Jahre vor Inkrafttreten die für den Aufbau der Überwachungsbehörde beziehungsweise für die Sicherstellung ihrer Einsatzbereitschaft ab Tag 1 notwendigen Ressourcen benötigt. Damit ist in einem ersten Schritt der Wissens- und Kompetenzaufbau im Beihilferecht innerhalb der Behörde sicherzustellen, der gegenwärtig nicht in genügendem Ausmass vorhanden ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das sektorspezifische Recht und die entsprechende Praxis in den Bereichen Strom und Landverkehr, die zukünftig neu der Beihilfeprüfung unterliegen werden. Gleichzeitig sind die konkrete Organisation beziehungsweise die damit zusammenhängenden Prozess- und Organisationsabläufe vorzubereiten. Schliesslich sind der Aufbau und die Inbetriebnahme einer Datenbank sicherzustellen. Für die genannten Vorbereitungsarbeiten werden bei der WEKO eineinhalb VZÄ-Stellen während einer Vorbereitungsphase von zwei Jahren vor Inkrafttreten vorgesehen.

Es ist mit gewissem Mehraufwand auch für Beihilfegeber auf Bundesebene zu rechnen, welche ihre Beihilfen anmelden, allenfalls nach der Stellungnahme der Überwachungsbehörde anpassen, mitteilen und sich bei einem gerichtlichen Verfahren beteiligen würden. Dieser Mehraufwand könnte aber auch dazu führen, dass Beihilfevorhaben nur dann in Angriff genommen werden, wenn ein echtes öffentliches Interesse besteht und insgesamt somit weniger Beihilfen als bisher gewährt werden, was die öffentlichen Haushalte entlasten würde. Zudem sind die Verwaltungsbehörden des Bundes im Verlauf der Prüfung als Beihilfegeber nach Artikel 22 Absatz 1 VE-BHÜG sowie im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 3 Absatz 4 VE-BHÜG zu Auskünften bei Verfahren der Überwachungsbehörde verpflichtet. Auch die allfällige Anpassung bestehender Beihilferegelungen nach Artikel 47 Absatz 2 VE-BHÜG kann zusätzlichen Aufwand für die Bundesbehörden verursachen. Aufgrund möglicher Beschwerdeverfahren nach dem 5. Kapitel VE-BHÜG könnte auch ein gewisser Mehraufwand für das Bundes- und Bundesverwaltungsgericht entstehen. Da jährlich insgesamt auf Bundes- und kantonaler Ebene mit rund fünf Untersuchungen zu rechnen ist (s. Ziff. 2.2.10), sind diese Mehrkosten breit verteilt und fallen damit bei unterschiedlichen Stellen an. Deshalb werden auf Bundesebene diese Mehrkosten im Rahmen der bestehenden Ressourcen finanziert.

Schliesslich soll auf Verordnungsstufe eine nationale Kompetenzstelle im SECO eingerichtet werden, welche die Arbeiten zu beihilferechtlicher Gesetzgebung sowie den internationalen Austausch im Kontext beihilferechtlicher Entwicklungen verantwortet. Dies wird mit einer Vollzeitäquivalenten-Stelle ab dem Jahr 2033 abgedeckt. Im Rahmen der Systemeinführung ist zudem im federführenden SECO mit erheblichem