Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Tabelle 2.2.10.1 (1): Geschätzter Ressourcenbedarf zur Umsetzung der Beihilfe-
überwachung für den Bund Übergangsphase 2028- Ab 2031 2032 20332034
20302035
SECO - System- 2/Jahr 22
einführung - Nationale Personal- Kompetenz- 1 11
aufwand stelle
(in VZÄ- WEKO
Stellen) - Beihilfeüber-
1.5 1.5 5.5 5.5 5.5
wachung
4.5* 4.5* 3*
- Beratung
Insgesamt 2/Jahr 3.5 3.5 11* 11* 9.5*
WEKO
Sachauf-
- Datenbank 250 250 100 100100
wand (in - Parteientschä- 1 000 100 100100
Franken)
digungen Insgesamt -- 250 250 200 200200
*2/3 des Beratungsaufwands wird über Gebühren durch die kantonalen Beihilfegeber, das verbleibende Drittel auf Bundesebene durch intern kompensierte Kreditverschiebung von den federführenden Verwaltungseinheiten an die WEKO finanziert.
Neben den positiven, indirekten Auswirkungen über ökonomische Effekte (s. Ziff. 2.2.10.3) wird die Einführung einer Beihilfeüberwachung zu zusätzlichem Aufwand für den Bund führen. Dieser wird insbesondere bei der WEKO, die für die Prüfung der Beihilfen verantwortlich sein wird, anfallen. Insgesamt ist auf Bundesebene mit Einführungskosten von 500 000 Franken in den Jahren 2031 und 2032 zu rechnen. Dauerhaft werden jährliche Ausgaben von 200 000 Franken erwartet. Im Übergang werden in der WEKO und im SECO zudem zwischen zwei und elf VZÄ-Stellen sowie ab 2035 neuneinhalb VZÄ-Stellen geschaffen.
Die WEKO überwacht zwar bereits Beihilfen im Geltungsbereich des LuftVA. Das neue Verfahren wird jedoch aufgrund der sektoriellen Ausweitung und der eingeführten Anmelde- und Beschwerdepflichten (s. Erläuterungen in Ziff. 2.2.7 zu Art. 6 und Art. 37 VE-BHÜG) zu neuen Bundesausgaben führen. Insgesamt ist mit einer dauerhaften Personalerhöhung von siebeneinhalb Vollzeitäquivalenten im Sekretariat der Wettbewerbskommission sowie einer Vollzeitäquivalenten in der Beihilfekammer zu rechnen. Zwei VZÄ-Stellen werden über die kostenpflichtige Beratung durch die kantonalen Beihilfegeber über Gebühreneinnahmen finanziert (s. Art. 5 VE-BHÜG). Die Beratungskosten könnten insbesondere in den ersten Jahren nach der Einführung des