Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Mehraufwand in der fünfjährigen Übergangsphase zu rechnen. Dies betrifft insbesondere die Ausarbeitung der dazugehörigen Verordnung(en) (s. Ziff. 2.2.6.5) sowie Koordinationsarbeiten mit den Kantonen und der Europäischen Union und wird jährlich mit bis Ende 2032 befristeten zwei VZÄ-Stellen abgedeckt.
Der Bundesrat wird den ausgewiesenen Ressourcenbedarf zu gegebener Zeit überprüfen und darauf achten, dass ein allfälliger Mehrbedarf an Personalaufwand innerhalb des Eigenbereichs des Bundes kompensiert wird. Einzige Ausnahme ist das über Gebühreneinnahmen finanzierte Personal (2 VZÄ).
2.2.10.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Vorlage hat keine spezifischen Auswirkungen auf städtische Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
Bei den Kantonen sind Mehrausgaben aufgrund der neuen Aufgaben zu erwarten. Es ist mit vorübergehenden Einführungskosten von schätzungsweise achteinhalb VZÄ-Stellen sowie dauerhaften jährlichen Vollzugskosten von schätzungsweise zwei VZÄ-Stellen bei der Überwachungsbehörde für alle Kantone insgesamt zu rechnen. Da der Bund eine zentrale Datenbank einrichten wird, fallen dafür bei den Kantonen keine Kosten an.
Tabelle 2.2.10.2 (1): Geschätzter Ressourcenbedarf der Beihilfeüberwachung für die Kantone
Kantone Vorübergehende, einma- Dauerhafte jährliche
lige Einführungskosten Vollzugskosten (in VZÄ-Stellen) (in VZÄ-Stellen)
Kostenpflichtige Beratung bei 22
der WEKO als Überwachungsbehörde Kantonale Gesetzesanpassungen 6,5 - Insgesamt 8,52
Aufgrund der fehlenden Erfahrung der Kantone zumindest zu Beginn mit der Beihilfeüberwachung ist mit einem erheblichen Beratungsaufwand (s. Art. 5 VE-BHÜG) zu rechnen. Auch wenn die zu meldende Fallanzahl insbesondere langfristig tief sein sollte (s. Ziff. 2.2.10), können Fragen zu Vorhaben auftreten, die schlussendlich nicht angemeldet werden müssen. Die Beratung durch die Überwachungsbehörde soll nach Aufwand berechnet und den Beihilfegebern in Rechnung gestellt werden (s. Art. 5 VE-BHÜG). Entsprechend werden schätzungsweise zwei VZÄ-Stellen bei der Überwachungsbehörde pro Jahr über die Aufwandentschädigung durch die Kantone gegenfinanziert. Dieser Aufwand könnte insbesondere in den ersten Jahren nach der Einführung des neuen Überwachungsverfahrens höher ausfallen, weshalb mit einer weiteren Ausgabe von zwei VZÄ-Stellen verteilt über die ersten beiden Jahre nach der Einführung (2033 und 2034) zu rechnen ist (s. mittlere Spalte in Tabelle 2.2.10.2 (1)). Um die Beratung möglichst effizient einzusetzen, könnten Kantone und Gemeinden analog zu gewissen Mitgliedsstaaten der EU eine eigene Vorprüfstelle errichten (s. Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 1 VE-BHÜG) und diese auch zur Koordination der Beratung beauftragen.