Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Weitere Mehrkosten werden für Beihilfegeber auf kantonaler Ebene entstehen, da sie ihre Beihilfen anmelden, allenfalls nach der Stellungnahme der Überwachungsbehörde anpassen, die finalisierten Beihilfen mitteilen und sich bei einem gerichtlichen Verfahren beteiligen. Zudem sind die Verwaltungsbehörden der Kantone im Verlauf der Prüfung als Beihilfegeber nach Artikel 22 Absatz 1 VE-BHÜG sowie im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 3 Absatz 4 VE-BHÜG zu Auskünften bei Verfahren der Überwachungsbehörde verpflichtet. Auch die allfällige Anpassung bestehender Beihilferegelungen nach Artikel 47 Absatz 2 VE-BHÜG kann zusätzlichen Aufwand für die kantonalen Behörden verursachen. Schliesslich wird die Beihilfeüberwachung weitere Kosten für kantonale Gerichte verursachen, wenn Beschwerden gegen kantonale Beihilfen erhoben werden. Jedes neue Gesetz führt zu einer potenziellen Mehrbelastung der Gerichte, insbesondere in der Beihilfeüberwachung, wo jedoch die Beschwerdepflicht der Überwachungsbehörde besteht. Da jährlich auf Bundes- und kantonaler Ebene aber insgesamt mit schätzungsweise fünf Untersuchungen und weit weniger Beschwerden zu rechnen ist (s. Ziff. 2.2.10), werden diese Mehrkosten wahrscheinlich tief ausfallen. Die dauerhaften internen Mehrkosten für kantonale Beihilfegeber und Gerichte sollten analog zur Bundesebene zumindest teilweise intern kompensiert werden können, wobei die konkrete Finanzierung den Kantonen überlassen ist.
Um den Kompetenzaufbau zusammenzulegen, könnten Kantone im Rahmen eines Konkordats ein interkantonales Gericht als 1. Instanz bei Beschwerden gegen kantonale Beihilfen festlegen (s. Ziff. 2.2.6.2). Dies könnte im Verlauf der fünfjährigen Übergangsfrist stattfinden.
Innert der fünfjährigen Übergangsfrist könnten allenfalls auch kantonale Gesetze und Verordnungen angepasst werden, um sie den beihilferechtlichen Bestimmungen anzupassen. Auch wenn weitgehende Revisionen nicht zu erwarten sind, wird bereits die Überprüfung des allfälligen Revisionsbedarfs nennenswerte Ressourcen binden. Entsprechend wird pro Kanton einmalig mit einer Viertel VZÄ-Stelle gerechnet – insgesamt also sechseinhalb VZÄ-Stellen über alle Kantone hinweg.
2.2.10.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Generelle volkswirtschaftliche Einbettung der Auswirkungen der Beihilfebestimmungen
Die Einführung der Beihilfeüberwachung in den drei Sektoren wird die Wettbewerbslage in der Schweiz und damit die Rahmenbedingungen im Standort Schweiz in den drei Sektoren stärken. Auch wenn Beihilfen in der EU sehr selten als unzulässig beurteilt werden (s. Ziff. 2.2.10), bewirkt eine Überwachung eine wettbewerbsfreundlichere Ausgestaltung der geplanten Beihilfen. Es ist auch damit zu rechnen, dass stark wettbewerbsverzerrende Beihilfen aufgrund der Beratung durch die Überwachungsbehörde nach Artikel 5 VE-BHÜG angepasst oder zurückgezogen werden.
Generell wird sich der gestärkte Wettbewerbsschutz positiv auf die Volkswirtschaft und damit auch auf den Wohlstand in der Schweiz auswirken. Die Sicherstellung von gleichen Rahmenbedingungen, bei denen bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige nicht durch Beihilfen bevorzugt werden, verhindert die Fehlallokation von Ressourcen und steigert damit langfristig das Produktivitätswachstum. Gleichzeitig