Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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für die eine explizite Zuweisung einer Rechtsetzungskompetenz fehlt, wird nach heutiger Praxis im Ingress stellvertretend für die Bundeskompetenz Artikel 173 Absatz 2 BV genannt.

Der Bund ist grundsätzlich frei, das Verfahren seiner Behörden zur Beihilfegewährung zu regeln. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung der Gewaltenteilung sowie der verfassungsrechtlichen Stellung des Bundesrates als oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes sind die Kompetenzen der Überwachungsbehörde jedoch in Bezug auf die Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates eingeschränkt. Sie kann gegen solche Akte keine Beschwerde erheben (s. dementsprechend Art. 36 Abs. 2; vgl. jedoch auch 37 Abs. 2 VE-BHÜG). Nach Artikel 189 Absatz 4 BV kann zwar grundsätzlich eine Beschwerdemöglichkeit gegen Akte der Bundesversammlung (mit Ausnahme von Bundesgesetzen; s. Art. 190 BV) und des Bundesrates auf Gesetzesstufe vorgesehen werden (s. dementsprechend Art. 31a und 33 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 VE-VGG sowie Art. 82 Bst. bbisVE-BGG). Für ein mögliches Beschwerderecht einer Verwaltungsbehörde wie der Überwachungsbehörde sind nebst Artikel 189 Absatz 4 BV aber auch die übrigen Verfassungsbestimmungen zur Behördenorganisation des Bundes zu beachten. Ein Beschwerderecht einer Verwaltungsbehörde gegen Akte der Bundesversammlung wäre mit der gegenwärtigen verfassungsrechtlichen Ausgestaltung der Gewaltenteilung nicht vereinbar. Hinsichtlich eines Beschwerderechts einer Verwaltungsbehörde gegen Akte des Bundesrates bestünden zumindest verfassungsrechtliche Bedenken. Denn der Bundesrat ist aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Stellung als oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes auch weisungsunabhängigen Verwaltungsbehörden hierarchisch übergeordnet. Keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich der auch für Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates vorgesehenen unverbindlichen Stellungnahme der Überwachungsbehörde.

2.2.11.2.2 Überwachung von Beihilfen der Kantone

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Beihilfen sämtlicher staatlichen Einheiten – einschliesslich denjenigen ausserhalb der Zentralverwaltung – aller föderalen Ebenen unterhalb der Bundesebenen – insbesondere auch der Gemeinden. Der Einfachheit halber wird jeweils nur von den Kantonen gesprochen.

Bindung an die innerstaatliche Kompetenzaufteilung bei der Umsetzung völkerrechtlicher Verträge

Gestützt auf seine Kompetenzen im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 und 101 Abs. 1 BV) kann der Bund mittels völkerrechtlichen Vertrags eine Regulierung von Beihilfen vereinbaren (s. Ziff. 2.2.11.1). Beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge ist der Bund nicht an die interne Kompetenzaufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen gebunden. Er kann somit völkerrechtlich auch eine Regulierung von Beihilfen vereinbaren, welche auch für die Kantone gilt und welche weiter geht als diejenige, welche er selbst gestützt auf seine Bundeskompetenzen erlassen könnte. Von dieser Kompetenz wird der Bund mit dem Abschluss der Zusatzprotokolle über staatliche Beihilfen zum LuftVA- und LandVA sowie dem Beihilfeteil des Stromabkommens Gebrauch machen. Bei der Umsetzung der völker-