Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 204Fedlex · Erläuternder Bericht

rechtlich vereinbarten Vorgaben im Landesrecht bleibt der Bund jedoch an die innerstaatliche Kompetenzaufteilung gebunden. Für die Umsetzung der völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen mit dem BHÜG benötigt der Bund somit auch hinsichtlich der Überwachung von Beihilfen der Kantone eine Bundeskompetenz.

Sektorübergreifende Bundeskompetenz zur Regulierung von Beihilfen der Kantone199

Der Vorteil einer Abstützung des BHÜG auf eine sektorübergreifende Bundeskompetenz besteht darin, dass dieselbe Bundeskompetenz auch bei einer allfälligen Übernahme der beihilferechtlichen Bestimmungen in weiteren Binnenmarktabkommen mit der EU herangezogen werden könnte.

Nach Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV hat der Bund für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum (Binnenmarkt) zu sorgen. Der Bund kann gestützt auf Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV von Kantonen gewährte staatliche Beihilfen begrenzen, die dazu führen, dass der Marktzugang der nicht durch die Beihilfe begünstigten, externen Anbieter eingeschränkt wird. Dies trifft zu, wenn die Beihilfen die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit der externen Anbieter verhindern oder erheblich erschweren. Eine entsprechende Regulierung hätte sich jedoch auf das Notwendige zu beschränken und den Kantonen genügend Spielraum bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu belassen. Ein grundsätzliches Beihilfeverbot mit detaillierter Regelung der Ausnahmen beziehungsweise Rechtfertigungsmöglichkeiten, wie in der EU, wäre im nationalen Recht daher nicht möglich. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wären Eingriffe in die Organisations- und Verfahrensautonomie der Kantone nur zulässig, soweit sie für die Sicherstellung der richtigen und einheitlichen Anwendung des – in seinem Umfang im Vergleich zur EU beschränkten – Beihilferechts des Bundes in den Kantonen unerlässlich wären.

Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV kann aufgrund seines Wortlauts («schweizerischen Wirtschaftsraum») nur zur Regulierung von Beihilfen, die zu einer Diskriminierung oder übermässigen Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt der Schweiz führen, herangezogen werden. Gestützt auf seine Kompetenzen im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 und 101 Abs. 1 BV) kann der Bund diesen Schutz vor Diskriminierung und übermässiger Wettbewerbsverzerrungen jedoch auch autonom auf Anbieter aus dem Ausland ausdehnen.

Tragweite der Kompetenz für den Erlass des BHÜG

Das materielle Beihilferecht ergibt sich direkt anwendbar aus den Beihilfeprotokollen respektive dem Stromabkommen. Eine Umsetzung im Landesrecht ist nicht notwendig und das BHÜG enthält dementsprechend keine materiellen Bestimmungen (vgl. auch Ziff. 2.2.5 und die Erläuterungen zum 1. Kapitel in Ziff. 2.2.7). Die fehlende Kompetenz des Bundes nach Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV, materielles Beihilferecht in diesem Umfang mit Geltung für die Kantone zu erlassen, schadet daher nicht.

199 Für eine ausführliche Herleitung s. Bundesamt für Justiz, Gutachten zu einer Bundeskompetenz zu einer sektorenübergreifenden Regulierung von Beihilfen, Bern 28. März 2023, www.seco.admin.ch > Wirtschaftslage & Wirtschaftspolitik > Wirtschaftspolitik > Wettbewerb > Staat und Wettbewerb > Staatliche Beihilfen.