Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Anbieter, welche bereits auf dem Markt tätig sind oder dort eine Tätigkeit aufnehmen möchten, geschützt. Während bei einer autonomen Regulierung von kantonalen Beihilfen nach Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV die Schutzwirkung gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 101 Absatz 1 BV auf Anbieter aus dem Ausland ausgedehnt werden kann, kommt umgekehrt der Schutz der Anbieter aus der EU gemäss den Beihilfeprotokollen respektive dem Stromabkommen den im Binnenmarkt der Schweiz tätigen Anbietern zugute. Der Beitrag zu einem einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum ist vergleichbar. Der Bund kann sich somit für die Überwachung von Beihilfen der Kantone grundsätzlich auf Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Artikeln 54 Absatz 1 und 101 Absatz 1 BV stützen.

Eingeschränkter Beitrag aufgrund des Geltungsbereichs des Landverkehrsabkommens

Durch die Beihilfeprotokolle respektive das Stromabkommen und deren Umsetzung auch durch den VE-BHÜG werden nur Beihilfen erfasst, welche den Handel zwischen der Schweiz und der EU im Geltungsbereich der Binnenmarktabkommen beinträchtigen (vgl. Erläuterungen zu Art. 1 Abs. 2 VE-BHÜG in Ziff. 2.2.7).

Der Geltungsbereich des LandVA erfasst nur grenzüberschreitende Sachverhalte, der ausschliesslich nationale Verkehr in der Schweiz ist nicht erfasst.201 Im Bereich des ausschliesslich nationalen Verkehrs in der Schweiz ist somit ein Markteintritt von Unternehmen aus der EU gar nicht vorgesehen, womit voraussichtlich auch die entsprechende EuGH-Rechtsprechung keine Anwendung finden kann. Dementsprechend sind Beihilfen an ausschliesslich in der Schweiz tätige Unternehmen in diesem Sektor voraussichtlich nicht erfasst (s. Ziff. 2.5.6.4 und 2.5.8.3.). Somit werden in diesem Sektor nicht – wie von Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV angestrebt – sämtliche Beihilfen mit Auswirkungen im Binnenmarkt der Schweiz von der Beihilfeüberwachung erfasst und diese Auswirkungen sind auch nicht Gegenstand der Prüfung. Zwar werden auch die Anbieter im Binnenmarkt der Schweiz durch die Beihilfeüberwachung mittelbar vor Wettbewerbsverzerrungen durch Beihilfen an die im Geltungsbereich des LandVA (grenzüberschreitend) tätigen Unternehmen geschützt. Umgekehrt werden letztere Unternehmen aber nicht vor Wettbewerbsverzerrungen durch Beihilfen an ausschliesslich in der Schweiz tätige Anbieter geschützt. Diese Ungleichbehandlung steht im Widerspruch zur Zielsetzung eines einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraums nach Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV. Deshalb kann sich der Bund für die Überwachung von Beihilfen der Kantone im Bereich des LandVA nicht ausschliesslich auf die Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 und 101 Absatz 1 BV stützen.

Die Geltungsbereiche des LuftVA und des Stromabkommens sind nicht so ausgestaltet, dass sie den Beitrag der Beihilfeüberwachung zu einem einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum einschränken. Insbesondere werden vom LuftVA durch die gegenseitige Gewährung entsprechender Verkehrsrechte neu auch der Flugverkehr zwischen Punkten innerhalb der Schweiz sowie zwischen Punkten innerhalb eines

201 S. Art. 2 LandVA; vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 1 Abs. 1 Änderungsprotokoll zum LandVA in Ziff. 2.5.6.2.