Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 207Fedlex · Erläuternder Bericht
Mitgliedstaates der EU erfasst.202 Damit haben Luftfahrtunternehmen aus der EU auch im Bereich des Inlandflugverkehrs Zugang zum Schweizer Binnenmarkt.
Ergänzende Abstützung auf sektorspezifische Bundeskompetenzen
Der Bund kann sich für die Überwachung von Beihilfen der Kantone im Bereich des LandVA ergänzend auf Sachkompetenzen abstützen, welche eine Beihilfeüberwachung durch den Bund in diesen Bereichen unabhängig vom Ziel eines einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraums ermöglichen.
Nach Artikel 87 BV hat der Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Eisenbahnverkehr, worunter sämtliche schienengebundenen Verkehrsträger fallen. Sachlich erstreckt sich die Kompetenz auch auf die Marktordnung.203 Der Bund kann sich somit für die Überwachung von Beihilfen der Kantone im Bereich des Eisenbahngüter‑ und ‑personenverkehrs ergänzend auf Artikel 87 BV stützen.
Artikel 92 Absatz 1 BV verleiht dem Bund eine umfassende Bundeskompetenz im Bereich des Post- und Fernmeldewesens. Teil des Postwesens ist auch die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse. Die Kompetenz erstreckt sich hier sachlich ebenfalls auf die Marktordnung.204 Der Bund kann sich somit für die Überwachung von Beihilfen der Kantone im Bereich des Strassenpersonenverkehr ergänzend auf Artikel 92 Absatz 1 BV stützen.
Im Bereich des Strassengüterverkehrs fehlt eine Bundeskompetenz, welche sich sachlich auf die Marktordnung und auf eine Überwachung von Beihilfen der Kantone erstreckt, auf die der Bund sich ergänzend abstützen könnte. Nach Artikel 82 Absatz 1 BV verfügt der Bund zwar über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strassenverkehrs, welche neben eigentlichen Verkehrsvorschriften auch Regelungen in Gebieten mit einem engen Bezug zum Strassenverkehr umfasst, namentlich die Zulassungsordnung für Fahrzeuge und Fahrzeugführer, das Verkehrsstrafrecht oder haftpflicht- und versicherungsrechtliche Fragen.205 Diese Aufzählung zeigt jedoch, dass sich die Kompetenz sachlich nicht auf eine Marktordnung des Güterverkehrs auf der Strasse erstreckt. Der Gütertransport ist sodann nicht Teil des Postwesens nach Artikel 92 Absatz 1 BV. Es ist jedoch vertretbar, die sektorübergreifende Kompetenz aus Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV – trotz des aufgrund des Geltungsbereichs des LandVA eingeschränkten Beitrags der Beihilfeüberwachung im Bereich des Strassengüterverkehr zu einem einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum – auf diesen Bereich zu erstrecken. Eine Ausklammerung des Strassengüterverkehrs aus dem VE-BHÜG und damit eine gesonderte Beihilfeüberwachung durch die Kantone nur in diesem Sektor würde ebenfalls zu uneinheitlichen
202 S. Art. 1 Abs. 2 Änderungsprotokoll zum LuftVA sowie die Erläuterungen dazu in Ziff. 2.6.6.1.
203 Kern, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 87 N 13.
204 Hettich/Steiner in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2023, Art. 92 N 15.
205 Vogel, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2023, Art. 82 N 5.