Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Damit sich der Bund für die Regelung des Verfahrens der Beihilfegewährung sowie der Beihilfeüberwachung für kantonalen Beihilfen im BHÜG auf Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikeln 54 Absatz 1 und 101 Absatz 1 BV stützen kann, müssen die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein:

Erstens müssen die Regelungen im BHÜG im Rahmen einer Beihilfeüberwachung bleiben, welche der Bund auch autonom (d. h. nicht in Umsetzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung) vorsehen könnte. Dies gilt insbesondere für die möglichen Eingriffe in die kantonale Organisations- und Verfahrensautonomie. Diese Voraussetzung wird mit dem VE-BHÜG erfüllt. Beispielsweise entscheidet die Überwachungsbehörde des Bundes nicht rechtsverbindlich über die Zulässigkeit von (kantonalen) Beihilfen, sondern es ist eine unverbindliche Stellungnahme verbunden mit einem Beschwerderecht vorgesehen und für Beihilfen der Kantone gilt kein Durchführungsverbot (vgl. auch Ziff. 2.2.6.2 und die Erläuterungen zu Art. 8 VE-BHÜG in Ziff. 2.2.7).

Zweitens muss die Beihilfeüberwachung zur Verhinderung von Diskriminierung kantonsexterner Anbieter und zur Beseitigung übermässiger kantonaler Beschränkungen des zwischenkantonalen Wirtschaftsverkehrs beitragen. Dieser Beitrag zu den Zielen nach Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV muss in seinem Umfang dem Beitrag entsprechen, welcher eine gestützt auf diese Bundeskompetenz autonom erlassene Regulierung und Überwachung von kantonalen Beihilfen leisten würde, oder darf zumindest nicht wesentlich dahinter zurückbleiben.

Beitrag der Beihilfeüberwachung zu einem einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV

Die zwischen der Schweiz und der EU völkerrechtlich vereinbarte Regulierung von Beihilfen dient nicht primär einem einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum, sondern dem Schutz einheitlicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen der Vertragsparteien in den Bereichen, die vom Geltungsbereich der betreffenden Abkommen erfasst werden (s. Ziff. 2.2.5.1). Dementsprechend werden durch die Beihilfeprotokolle respektive das Stromabkommen und in dessen Umsetzung auch durch das VE-BHÜG nur Beihilfen erfasst, welche den Handel zwischen der Schweiz und der EU beeinträchtigen. Im Lichte der EuGH-Rechtsprechung, zu deren Berücksichtigung sich die Schweiz im Rahmen des institutionellen Protokolls verpflichtet (s. Ziff. 2.1.6.3.1), kann diese Voraussetzung jedoch auch dann erfüllt sein, wenn Beihilfen an ausschliesslich in der Schweiz tätige Unternehmen gewährt werden. Denn diese Beihilfen erschweren es den Unternehmen aus der EU, in den Schweizer Binnenmarkt einzutreten.200 Somit können auch die Auswirkungen von Beihilfen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt der Schweiz Gegenstand der Beihilfeüberwachung nach dem BHÜG sein, sofern die Beihilfen an Unternehmen für Tätigkeiten gewährt werden, die unter den Geltungsbereich der Abkommen fallen. Durch den Schutz der Anbieter der EU vor Wettbewerbsverzerrungen durch Beihilfen werden auch die inländischen

200 Urteil des EuGH vom 24. Juli 2003, Altmark Trans, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 77 ff.; Urteil des EuGH vom 8. Mai 2013, Libert u. a., verbundene Rechtssachen C‑197/11 und C‑203/11, ECLI:EU:C:2013:288, Rn. 78 f.; Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2016, Vervloet u.a., C-76/15, ECLI:EU:C:2016:975, Rn. 104.