Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Verhältnissen führen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die dem Beihilfeprotokoll und dem VE-BHÜG unterstellte Überwachung kantonaler Beihilfen an im Geltungsbereich des LandVA (grenzüberschreitend) tätige schweizerische Unternehmen des Strassengüterverkehrs auch eine disziplinierende Wirkung auf die Beihilfegewährung an nur innerstaatlich tätige Unternehmen hat.

Der Bund verfügt somit über eine Verfassungsgrundlage für die Überwachung von Beihilfen der Kantone im gesamten Geltungsbereich des VE-BHÜG.

Bei einer allfälligen Übernahme der beihilferechtlichen Bestimmungen in weiteren Binnenmarktabkommen mit der EU wird jeweils zu prüfen sein, ob deren Geltungsbereich den Beitrag der Beihilfeüberwachung zu einem einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum einschränken. Ist dies der Fall, muss sich der Bund für die Umsetzung (im BHÜG) ergänzend auf eine sektorspezifische Bundeskompetenz abstützen können. Ist dies nicht der Fall, kann sich der Bund ausschliesslich auf Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Artikeln 54 Absatz 1 und 101 Absatz 1 BV stützen.

2.2.11.2.3 Nicht einschlägige Verfassungsgrundlagen206

Eine sektorübergreifende Überwachung kantonaler Beihilfen kann sich nicht auf Artikel 96 Absatz 1 BV stützen. Nach Artikel 96 Absatz 1 BV erlässt der Bund Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen. Auch Beihilfen können zu Wettbewerbsverzerrungen mit entsprechenden Auswirkungen führen207, womit ihre Regulierung zumindest vom Wortlaut von Artikel 96 Absatz 1 BV gedeckt wäre. Während die Artikel 27 und 94 BV den Wettbewerb vor Verzerrung durch staatliche Massnahmen schützen, zielt Artikel 96 BV aber primär auf einen Schutz des Wettbewerbs vor Verzerrungen durch Private.208 Zwar wird auch staatliches Handeln von Artikel 96 BV erfasst, jedoch nur soweit es um eine Teilnahme am Wirtschaftsprozess als Anbieter oder Nachfrager von Gütern und Dienstleistungen geht. Die Gewährung von Beihilfen ist keine solche staatliche Wirtschaftstätigkeit.209 Gegen eine Abstützung auf Artikel 96 BV als eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Bekämpfung sämtlicher Wettbewerbsbeschränkungen spricht auch, dass der Begriff der

206 Für weitere nicht einschlägige Verfassungsgrundlagen s. Bundesamt für Justiz, Gutachten zu einer Bundeskompetenz zu einer sektorenübergreifenden Regulierung von Beihilfen, Bern 28. März 2023, www.seco.admin.ch > Wirtschaftslage & Wirtschaftspolitik > Wirtschaftspolitik > Wettbewerb > Staat und Wettbewerb > Staatliche Beihilfen.

207 Martenet, in: Martenet/Dubey (Hrsg.), Commentaire romand, Constitution fédérale, Basel 2021, Art. 96 N 26.

208 Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2017, Art. 96 N 4; Jacobs, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2023, Art. 96 N 6; Uhlmann, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 96 N 7.

209 Dies anerkennt im Grundsatz auch Martenet, in: Martenet/Dubey (Hrsg.), Commentaire romand, Constitution fédérale, Basel 2021, Art. 96 N 26, der aber Art. 96 BV in einem Konglomerat mit Art. 92, Art. 95 Abs. 2 und Art. 98 BV dennoch für eine Bundeskompetenz zur Regulierung von Beihilfen heranziehen möchte, wobei auch er die primäre Grundlage in Art. 95 Abs. 2 BV zu sehen scheint.