Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 237Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 1 Ziffer 5 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 5a-5f des FZA
(Dienstleistungen)
Artikel 5a übernimmt die im FZA vorgesehenen Beschränkungsverbote hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen (Art. 17 Anhang I). Die Bestimmung enthält insbesondere die geltenden Vorgaben für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, die zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden; darunter namentlich die Vorgabe, dass sie im regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben, integriert sein müssen, bevor sie in der Schweiz eine Dienstleistung erbringen können. Gemäss aktueller Schweizer Praxis müssen entsandte Dienstleistungserbringende seit mindestens zwölf Monaten über eine Aufenthaltskarte im Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, verfügen, damit diese Voraussetzung erfüllt ist. Für Dienstleistungserbringende gelten weiterhin die Regelungen betreffend Einreise in den Schengen-Raum in Bezug auf Reisedokumente, Visa und die zulässige maximale Aufenthaltsdauer (90 Tage innerhalb von 180 Tagen).
Die Artikel 5b–5f übernehmen die bestehenden Bestimmungen aus Anhang I FZA, unbeschadet der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, die von der Schweiz übernommen wird (Art. 18–22 Anhang I).
Der Verweis auf das relevante Entsenderecht, welcher bisher in Artikel 22 Anhang 1 des FZA verankert war, wird durch das Änderungsprotokoll in Artikel 5f Absatz 2 des Hauptteils des FZA verschoben.
Auch weiterhin können gestützt auf Artikel 5f Absatz 3 Buchstabe i nationale Regelungen, die bei Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 im Bereich des Personalverleihs und der Personalvermittlung sowie der Finanzdienstleistungen in Kraft waren, zur Anwendung gebracht werden. Grenzüberschreitender Personalverleih und grenzüberschreitende Arbeitsvermittlung in die Schweiz werden gestützt auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989253 (AVG) auch weiterhin nicht zulässig sein. Die Regelungen zum grenzüberschreitenden Personalverleih des EU-Entsenderechts gelangen deshalb gestützt auf die technischen Anpassungen gemäss Buchstaben b und c zur Richtlinie 96/71/EG254 für die Schweiz nicht zur Anwendung. Artikel 5f Absatz 3 Buchstabe i präzisiert zudem, dass die dynamische Rechtsübernahme durch die Schweiz im Bereich der Verordnung (EU) 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) nicht dazu führen darf, dass die Schweiz ihre nationalen Regelungen zum Personalverleih und zur Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Anwendung bringen darf.
Die Bestimmungen von Absatz 3 Ziffern i und ii unterliegen nicht dem Grundsatz der dynamischen Übernahme, da sie nicht in den Geltungsbereich des Abkommens fallen.
253 SR 823.11
254 Richtlinie 96/71/EG, in der Fassung gemäss Anhang I Abschnitt 2 des Änderungsprotokolls zum FZA.