Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Artikel 1 Ziffer 5 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 5g, 5h, 5i und 5j des FZA (Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme)
Die Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme werden in Artikel 5 Absatz 7 des IP-FZA aufgelistet. Es handelt sich um die Artikel 5g (Voranmeldefrist und Kontrollen), 5h (Kautionen und Sanktionen), 5i (Nachweis der Selbstständigkeit) und 5j (Non-Regression), welche durch das Änderungsprotokoll in den Hauptteil des FZA aufgenommen werden.
Die Regelung in Artikel 5g (Voranmeldefrist und Kontrollen) sieht vor, dass die Schweiz eine Voranmeldefrist von maximal vier Arbeitstagen für selbstständige Dienstleistungserbringende sowie für Arbeitgeber aus der EU, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, in spezifischen Branchen zur Anwendung bringen kann, damit Kontrollen vor Ort durchgeführt werden können. Diese spezifischen Branchen werden von der Schweiz auf der Basis einer objektiven Risikoanalyse eigenständig bestimmt. Dies gilt auch für die in allen Branchen durchzuführenden Anzahl Kontrollen und die Kontrolldichte. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Dienstleistungserbringung zwischen der Schweiz und der EU auf 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt ist und damit ein grosser Teil der Dienstleistungen nur von kurzer Dauer ist. Die Festlegung der von der viertägigen Voranmeldefrist erfassten Branchen ist regelmässig zu überprüfen und, wenn angezeigt, zu aktualisieren. Ausserhalb der Risikobranchen kann gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU eine Meldepflicht spätestens vor Arbeitsbeginn zur Anwendung gebracht werden.
Gestützt auf Artikel 5h (Kautionen und Sanktionen) können die paritätischen Kommissionen (PK) gegenüber Arbeitgebern, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, eine Kautionspflicht zur Anwendung bringen. Die Kautionspflicht kann vorgesehen werden für Branchen, die von der Schweiz aufgrund einer Risikoanalyse autonom festgelegt werden. Sie ist im Wiederholungsfall zu leisten, d.h., wenn ein Entsendebetrieb bei früheren Einsätzen in der Schweiz seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber den PK nicht erfüllt hat. Bei Nichtleistung der Kaution kann die Schweiz Sanktionen verhängen: Eine Verwaltungsbusse bis hin zu einer Dienstleistungssperre.
Gemäss Artikel 5i (Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit) kann die Schweiz gegenüber selbstständigen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringenden aus den EU-Mitgliedstaaten eine Dokumentationspflicht zur Anwendung bringen, um die Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen. Selbstständige Dienstleistungserbringende aus EU-Mitgliedstaaten müssen bei einer Kontrolle vor Ort ihre Selbstständigkeit anhand von drei Dokumenten nachweisen können: Meldebestätigung (sofern vorhanden), Nachweis der Registrierung als selbstständig erwerbende Person bei den Sozialversicherungsbehörden im Herkunftsstaat sowie Nachweis eines Vertragsverhältnisses.
Die Schweiz verpflichtet sich, relevantes EU-Entsenderecht in das FZA zu integrieren. Würden künftige Anpassungen der EU-Entsenderichtlinien oder neues EU-Entsenderecht das bei Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zwischen der Schweiz und der EU vereinbarte Schutzniveau der in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bestehend aus dem gestützt auf das Änderungsprotokoll zu