Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 239Fedlex · Erläuternder Bericht

übernehmende EU-Entsenderecht sowie den vereinbarten Ausnahmen und Prinzipien, in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen bedeutend verschlechtern, besteht für die Schweiz gestützt auf Artikel 5j (Non-Regression-Klausel) keine Verpflichtung, diese in das Abkommen zu integrieren. Die Klausel ist eine Absicherung des Schweizer Schutzniveaus und stellt eine Ausnahme vom Prinzip der dynamischen Rechtsübernahme nach Artikel 5 des IP-FZA dar. Eine Verschlechterung des Schutzniveaus in der Schweiz ist nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum FZA demnach nicht mehr möglich.

Artikel 1 Ziffer 5 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 5k des FZA

(Dienstleistungsempfänger)

Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger sind Nichterwerbstätigen gleichgesetzt, was bedeutet, dass sie nur einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten begründen können, wenn sie über ausreichende Existenzmittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen (Art. 7 Abs. 1, Bst. b der Richtlinie 2004/38/EG). Diese Voraussetzungen entsprechen jenen des FZA für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 24 Abs. 1 Anhang I). Wer beispielsweise für den Zweck einer medizinischen Behandlung in die Schweiz kommen will, muss die genannten Bedingungen erfüllen und sich für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten bei den zuständigen kantonalen Behörden registrieren.

Artikel 1 Ziffer 6 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 7a des FZA

(Grenzgänger)

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die eine Kategorie von selbstständig oder unselbstständig Erwerbstätigen bilden, gelten im FZA von 1999 spezifische Bestimmungen (s. Art. 7 und 13 Anhang I). Diese Bestimmungen sind im FZA in der Fassung gemäss Änderungsprotokoll zum FZA nicht mehr enthalten. Da Grenzgängerinnen und Grenzgänger keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gilt für sie beispielsweise Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2004/38/EG nicht. Aus diesem Grund wurde auf Ersuchen der Schweiz Artikel 7a eingeführt. Der Wortlaut der Definition von Grenzgängerinnen und Grenzgängern entspricht der bestehenden aus dem FZA von 1999, und es wird sich auch weiterhin um eine Kategorie von selbstständig oder unselbstständig Erwerbstätigen handeln. Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind gemäss diesem Artikel Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und ihren Wohnsitz in der anderen Vertragspartei haben, an den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal in der Woche zurückkehren.

Diese Bestimmung ermöglicht es der Schweiz Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche einer Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten pro Kalenderjahr in der Schweiz nachgehen, zu registrieren und ihnen eine deklaratorische Registrierungsbescheinigung auszustellen, die entweder kostenlos sein muss oder gegen Entrichtung eines Betrags erfolgt, der die Ausstellungsgebühr für ähnliche Dokumente an Inländerinnen und Inländer nicht übersteigt. Da ein solches Verfahren im Rahmen der