Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Richtlinie 2004/38/EG Personen vorbehalten ist, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, war eine spezifische Bestimmung im FZA erforderlich. Bei Erwerbstätigkeiten als Grenzgängerin oder Grenzgänger von bis zu drei Monaten kommt das Meldeverfahren zur Anwendung. Die Umsetzung der Registrierungs- und Meldepflicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger erfolgt in Artikel 13a Absatz 3 VE-AIG und Artikel 6a VE-EntsG (s. Ziff. 2.3.8.1.1 und Ziff. 2.3.8.4.1).

Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben keinen Aufenthalt in der Schweiz und können daher beispielweise kein Daueraufenthaltsrecht in der Schweiz geltend machen und haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

In der Gemeinsamen Erklärung stellt die Schweiz in Aussicht, dass sie die Umsetzung der Registrierungs- und Meldepflicht in den entsprechenden bilateralen Foren mit den benachbarten EU-Mitgliedstaaten erörtert. Diese Gespräche sollen nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern im Rahmen des Abkommens führen und lassen deren Rechte und Pflichten gemäss Abkommen unberührt. Ziel dieser Gemeinsamen Erklärung ist es, dass die Schweiz die benachbarten Staaten über die Modalitäten und Pflichten der Registrierungs- und Meldepflicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz informiert.

Artikel 1 Ziffer 6 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 7b des FZA

(Studierende)

a) Allgemein

Auch Studierende, die sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten, müssen ihre Anwesenheit bei den zuständigen kantonalen Behörden anzeigen. Es ist vorgesehen, dass der Aufnahmestaat von Studierenden, die nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Abkommens über ein Aufenthaltsrecht verfügen, verlangen kann, sich anzumelden (Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG). Die Bestimmung wiederholt zudem wie im FZA von 1999 (vgl. Art. 24 Abs. 4 Anhang I FZA), dass für Studierende, die ausschliesslich zu Studienzwecken in die Schweiz einreisen, der allgemeine Nichtdiskriminierungsgrundsatz (Art. 2) weder für den Hochschulzugang noch für die Unterhaltsbeihilfen (Stipendien) gilt. Somit werden das Zulassungssystem und aktuelle Quoten der Schweizer Hochschulen nicht tangiert (siehe dazu ergänzend «Anteil EU-Studierende», Kap. c).

b) Nichtdiskriminierung bei den Studiengebühren

Neu müssen die mehrheitlich öffentlich finanzierten universitären Hochschulen und Fachhochschulen den allgemeinen Nichtdiskriminierungsgrundsatz (Art. 2 FZA) in Bezug auf Studiengebühren einhalten. Schweizer Studierende profitieren umgekehrt an den Hochschulen der EU-Staaten von einer Gleichbehandlung betreffend Studiengebühren. Dazu gehören alle Arten von Gebühren (Einschreibegebühren, Semestergebühren, Benutzungsgebühren, usw.). Der Grundsatz gilt auch für öffentliche Unterstützungsmechanismen für die Studiengebühren (z.B. in Form von Erlassen, Rückzahlungen, Ermässigungen, Stundungen oder Ratenzahlungen). Private Unterstützungsmechanismen für Studiengebühren ohne öffentlichen Auftrag (z.B. Fonds, Stiftungen) sind davon ausgenommen. Während gemäss Artikel 7b Unterhaltsbeihil-