Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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fen (Stipendien) weiterhin vollständig vom allgemeinen Nichtdiskriminierungsgrundsatz ausgenommen sind, fallen - wie bereits heute – andere öffentliche Vergünstigungen für Studierende, wie z.B. die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Zugang zu kulturellen Einrichtungen ebenfalls darunter (Art. 2 FZA), wobei aber Einschränkungen aus sachlichen Gründen gerechtfertigt werden können. Eine direkte Diskriminierung, d. h. eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein, während indirekte Diskriminierungen auch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können. In jedem Fall ist eine Diskriminierung nur dann gerechtfertigt, wenn die vorgesehene Massnahme verhältnismässig, d. h. geeignet und erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
Ausgenommen vom allgemeinen Nichtdiskriminierungsgrundsatz bezüglich Studiengebühren sind u.a. die Pädagogischen Hochschulen, die Ausbildungsstätten der Berufsbildung (z.B. Höhere Fachschulen) und die mehrheitlich privat finanzierten Hochschulen wie z.B. die École hôtelière de Lausanne (EHL), auch wenn sie einer mehrheitlich öffentlich finanzierten universitären Hochschule oder Fachhochschule «angeschlossen» sind (Art. 7b Bst. a Punkt i FZA).
c) „Anteil EU-Studierende“
In Buchstabe b) der Regelung wird festgehalten, dass der Gesamtanteil («overall-level») der EU-Studierenden an den universitären Hochschulen, den Fachhochschulen und den beiden ETH ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens nicht abnehmen soll (Stand 2023: 18% EU-Studierende an universitären Hochschulen [Bachelor, Master und PhD] und 10% EU-Studierende an Fachhochschulen [Bachelor und Master]). Diese Bestimmung unterliegt jedoch verschiedenen Vorbehalten. So sollen Qualität und Besonderheiten des Bildungssystems gewahrt werden. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass keine Verpflichtung entsteht, das Zulassungssystem zu ändern, den «overall level» anzuheben oder eine Mindestzahl von Studienplätzen für EU-Studierende vorzusehen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls zum FZA bestehenden Quoten und Beschränkungen der Hochschulen können beibehalten werden (z.B. Universität St. Gallen oder EPFL). Neue Massnahmen und Quoten, welche zu einer Senkung der Anteile an EU-Studierenden an einer bestimmten Hochschule unterhalb des Wertes beim Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum FZA führen, sind dann unproblematisch, wenn sie keinen Einfluss auf den gesamtschweizerischen «overall level» haben. Unproblematisch sind auch Anteilsreduktionen, die nicht auf konkrete Massnahmen zurückzuführen sind, wie z. B. die demographische Entwicklung der Anzahl Schweizer Studierenden oder der Rückgang der EU-Studierenden, aus wirtschaftlichen Gründen, usw. Problematisch wären wohl neue flächendeckende Quoten für EU-Studierende, die zu einer spürbaren Reduktion des «overall level» auf gesamtschweizerischer Ebene führen würden und sich z.B. nicht mit der Sicherstellung von Qualität begründen liessen.
Sollte Uneinigkeit darüber bestehen, ob die Schweiz die Bestimmung einhält, käme das Schiedsgericht zum Zug. Sollte das Schiedsgericht eine Verletzung feststellen und