Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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die Schweiz sich nicht an sein Urteil halten, könnte die EU verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen (vermutlich analoge Reduktion der Anteile der Schweizer Studierenden in der EU).
Artikel 1 Ziffer 6 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 7c und 7d des FZA (Ausübung hoheitlicher Befugnisse und Öffentliche Ordnung)
Die Artikel 5, 10 und 16 Anhang I FZA wurden mit dem Änderungsprotokoll aus dem Anhang I in den Hauptteil des Abkommens verschoben. Die Möglichkeit, das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verweigern, wenn sie die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst, wurde bezüglich unselbstständig Erwerbstätige (Art 7c Abs. 1) und Selbstständige (Art. 7c Abs. 2) in eine Bestimmung zusammengeführt. Inhaltlich bleiben die Bestimmungen unverändert.
Artikel 1 Ziffer 6 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 7e des FZA
(Daueraufenthalt inkl. Vorruhestandsregelung)
Ein Recht auf Daueraufenthalt, wie es in Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen ist, gibt es im FZA nicht. Das FZA sieht lediglich ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit vor (s. unten). Artikel 7e sieht vor, dass in der Schweiz lebende Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten ein Recht auf Daueraufenthalt erwerben können, wenn sie die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Dabei ist anzumerken, dass in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG die Situationen nichtabschliessend aufgelistet sind, in denen die Erwerbstätigeneigenschaft aufrechterhalten wird. Beginnt eine Person eine Berufsausbildung und gibt sie ihre Erwerbstätigkeit freiwillig auf, so behält sie ihre Erwerbstätigeneigenschaft, wenn die Ausbildung mit der früheren beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Das Recht auf Daueraufenthalt erstreckt sich zudem auf aus Drittstaaten stammende Familienangehörige, die sich ebenfalls während fünf Jahren ununterbrochen mit der oder dem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats rechtmässig in der Schweiz aufgehalten haben.
In Bezug auf das Daueraufenthaltsrecht konnte die Schweiz eine gewichtige Ausnahme erzielen. Währenddem das Daueraufenthaltsrecht innerhalb der EU (Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG) allen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten sowie ihren Familienangehörigen ungeachtet ihrer Erwerbssituation nach fünfjährigem Aufenthalt zusteht, steht es in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU nur Erwerbstätigen sowie ihren Familienangehörigen offen. Zudem werden Perioden vollständiger Sozialhilfeabhängigkeit von sechs Monaten oder mehr nicht für die Berechnung der Fünfjahresfrist gezählt.
Nach dem neuen Artikel 7e FZA erfüllt eine als nicht erwerbstätig geltende Person die Voraussetzungen für dieses Recht nicht. Dies betrifft beispielsweise Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich in der Schweiz niederlassen, um zu studieren oder ihren Ruhestand zu verbringen.
Bei einer vollständigen Sozialhilfeabhängigkeit von sechs Monaten oder mehr kann die Anrechnung an den für den Daueraufenthalt erforderlichen Zeitraum ausgesetzt